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Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-09-22

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-22

Wortprotokoll

Eine Interpretation bzw. auch eine Bemerkung zu Artikel 12 Absatz 3. Es steht dort: "Wer ein Asylgesuch aus dem Ausland stellt, ist nicht verpflichtet, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen", während der Bundesrat noch die Auffassung vertreten hat, dass man eine schweizerische Vertretung zu bezeichnen habe.

Der Grund ist folgender: Wir stellen uns auf den Standpunkt, dass man es falsch finden würde, wenn jemand, der im Ausland - also beispielsweise in Chile - Asyl beantragt, ein Zustelldomizil in der Schweiz angeben müsste. Eine solche Verpflichtung könnte möglicherweise dazu führen, dass er es besser findet, gerade direkt in die Schweiz zu reisen statt sich vom Ausland her um Asyl zu bemühen. Auch im Interesse der Asylgesetzgebung erachten wir es als nicht untunlich, wenn jemand, der es verantworten kann und aus dem Ausland ein Asylsgesuch stellt, nicht mit administrativen Schwierigkeiten belastet werden sollte. Wir sehen darin also eine rein pragmatische Lösung zur Förderung der Nichteinreise in die Schweiz.

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