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Hess Hans · Ständerat · 2003-09-23

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-23

Wortprotokoll

Für mich ist die Einheitsbeschwerde das Kernstück des vorliegenden Entwurfes zum Bundesgerichtsgesetz. Aus diesem Grund äussere ich mich beim Eintreten nur zu diesem Thema.

Aus der Nähe betrachtet weist die bundesrätliche Vorlage allerdings nicht eine Einheitsbeschwerde, sondern mindestens vier Beschwerden auf, möglicherweise sogar sechs, wie das vorhin Herr Thomas Pfisterer gesagt hat, nämlich die zivilrechtliche, die strafrechtliche, die öffentlich-rechtliche und schliesslich die Beschwerde betreffend SchKG-Sachen. Letztere wird zwar unter den zivilrechtlichen Beschwerden geregelt, fristet aber weiterhin ein Eigenleben, hat sie doch weiterhin eine verkürzte, zehntägige Beschwerdefrist, spielt bei ihr der Streitwert keine Rolle und beträgt der Spruchkörper immer nur drei Richter. Von "Einheitsbeschwerde" wird gesprochen, weil künftig Gesetzesverletzungen und Verfassungsverletzungen im gleichen Rechtsmittel gerügt werden können. Heute sind Gesetzesrügen mit den jeweiligen ordentlichen Rechtsmitteln - Berufung, Nichtigkeitsbeschwerden, Verwaltungsgerichtsbeschwerden usw. - und Verfassungsrügen separat mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzutragen.

Einheitsbeschwerde heisst das vorgesehene neue Rechtsmittel also nicht etwa, weil es nurmehr eine Beschwerde geben soll, sondern weil das, was in den verschiedenen Bereichen - Zivilrecht, Strafrecht, SchKG, öffentliches Recht - heute mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzutragen ist, nämlich Verfassungsverletzungen, jeweils mit der infrage kommenden Einheitsbeschwerde vorgetragen werden können soll. Das hat nun allerdings wegen der neuen Zulassungsbeschränkungen, der Anhebung der zivilrechtlichen Streitwertgrenze und des partiellen Beschwerdeausschlusses in Bagatellstrafsachen seine Tücken. Zwar kommt der Streitwert nicht zum Tragen, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. In allen anderen Fällen aber entfällt die heutige Möglichkeit, unabhängig vom Streitwert mit staatsrechtlicher Beschwerde Willkür, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs usw. zu rügen.

Wo eine Verfassungsverletzung gleichzeitig auch eine EMRK-Verletzung ist, kann die Sache nach Strassburg weitergezogen werden. Damit werden die dortigen Richter zu Hütern der Bundesverfassung, weil das neue Bundesgerichtsgesetz in diesen Bereichen durch den Wegfall der staatsrechtlichen Beschwerden den Zugang ans Bundesgericht verschliesst. Damit hätte man die paradoxe Situation, dass die Strassburger Organe auf dem Umweg über die EMRK-Garantien gewissermassen zu den Hütern der [PAGE 885] schweizerischen Verfassung werden, weil das Bundesgerichtsgesetz es ausschliesst, dass das schweizerische Bundesgericht diese Funktion wahrnehmen kann.

Ich frage mich bei dieser Ausgangslage, wo der verheissene Ausbau des Rechtsschutzes nun bleibt. Wird er nicht vielmehr auf der ganzen Linie abgebaut, zwar nicht einmal in erster Linie wegen der Anhebung der Streitwertgrenze im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren und des partiellen Beschwerdeausschlusses im strafrechtlichen Bereich, sondern wegen der mit Einführung der Einheitsbeschwerde verbundenen Abschaffung der staatsrechtlichen Beschwerde? Man muss sich vor der Illusion hüten, das Problem könne einfach damit gelöst werden, dass in einigen sensiblen Bereichen wie dem Arbeits- und Mietrecht die Streitwertgrenze etwas weniger angehoben wird. Was bringt denn die Einheitsbeschwerde, der man so viel zu opfern bereit scheint?

In der Botschaft wird zur Begründung der Einheitsbeschwerde die Vielzahl der Beschwerden beklagt. Erfordert eine vernünftige Vereinfachung der Rechtsmittel, z. B. die Vereinheitlichung der zivilrechtlichen Rechtsmittel, tatsächlich die Abschaffung der staatsrechtlichen Beschwerde? Grundlegende Reformen, ja eigentliche Systemänderungen dürfen meiner Meinung nach nur dann erfolgen, wenn das bestehende System Mängel aufweist, die durch punktuelle Eingriffe nicht behoben werden können, und wenn gute Gründe für die Annahme bestehen, dass das neue System wirklich besser sein wird. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der vorliegende Entwurf vor dem Hintergrund der in den letzten zehn Jahren erfolgten und beschlossenen oder noch umzusetzenden Teilreformen - Abschaffung der Direktprozesse, richterliche Vorinstanzen usw. - dem Bundesgericht und dem Rechtsuchenden substanzielle Vorteile bringt. Sollte das nicht vorbehaltlos bejaht werden können, fragt es sich, ob mit dem angestrebten System der Einheitsbeschwerde auf Gerichts-, aber auch auf Anwaltsseite wertvolles, in jahrzehntelanger Praxis entwickeltes Know-how in Luft aufgeht, ohne dass wirklich Substanzielles gewonnen wird.

Trotz diesen kritischen Überlegungen zur Einheitsbeschwerde bin ich für Eintreten und hoffe, dass im Verlauf der parlamentarischen Beratung die bestmögliche Lösung gefunden wird.