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Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-09-23

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-23

Wortprotokoll

Von der Sache her gesehen hat die Schweiz nur ein oberstes Gericht, wird doch sowohl in Lausanne wie in Luzern in je bestimmten Rechtsbereichen je höchstrichterlich entschieden. Hierarchisch beurteilt wird somit eine identische Tätigkeit ausgeübt, was für ein Bundesgericht mit je verschiedenen Abteilungen spricht. Einige Abteilungen werden in Lausanne, andere in Luzern domiziliert.

Entscheidend aber dafür, ob eine derartige Teilintegration gemacht werden soll, sind Führungs-, Organisations- und Flexibilitätsüberlegungen. Diesbezüglich bestehen zwischen Mehrheit und Minderheit unterschiedliche Auffassungen. Ich begründe den Standpunkt der Mehrheit.

Angesichts der rasanten Fortschritte in der elektronischen Kommunikation spielt der Ort, wo in einem Unternehmen die Führung situiert ist, eine immer kleinere Rolle. Viel wichtiger wird der Aspekt einer möglichst schlanken Organisation. Diesbezüglich wäre ein einziges Bundesgericht besser. Es gäbe nur noch eine Führungsstruktur und eine Gerichtsverwaltung. Für Verwaltungs- und Personalbelange könnte eine einzige Infrastruktur aufgebaut werden, weil diese Belange nur einmal geregelt werden müssten. Das administrative Controlling wäre vereinheitlicht; es müsste nur noch eine Rechnung geführt werden.

Noch wichtiger ist aber für die Mehrheit, dass nur ein Bundesgericht grössere Flexibilitäten erlaubt. Je nach Auslastung könnten Richterinnen und Richter in andere Abteilungen wechseln. Analoges gälte auch für das Gerichtspersonal. Das kann in Zukunft noch bedeutsamer werden, ist doch auch die Auslastung der verschiedenen Abteilungen Schwankungen unterworfen. Es darf nicht unerwähnt bleiben, dass bei einer Teilintegration emotional die Bedeutung der sozialgesetzlichen Rechtsprechung angehoben würde. Ich persönlich habe mich deshalb für ein auf zwei Standorte verteiltes Bundesgericht entschieden, denn wenn sich für mich im privaten Sektor eine analoge Frage gestellt hätte, hätte ich mich für eine Führung und eine Organisation entschieden. Bereiche bzw. Betriebe, die Gleiches tun, sind zentral zu führen und zumindest in den Hauptbelangen zentral zu verwalten. Nur dies gewährt eine optimale Nutzung der Ressourcen, Flexibilität in der Bewältigung des Alltags und Konstanz sowie Einheitlichkeit in der Führung.

Wenn Sie sich in der Wirtschaft umsehen, sehen Sie, dass das absolut so gehandhabt wird. Wenn Sie nur die schweizerische Bankenwelt mit wahnsinnig vielen Regionalzentren und Filialen betrachten, so ist es dort eine Selbstverständlichkeit, dass man zentral führt, eine zentrale Personenverwaltung hat und zentrale Rechnungen führt.

Wir in der Schweiz sind uns vielleicht noch nicht so gewöhnt, in grösseren - auch in grösseren geographischen - Kategorien zu denken. Bei uns ist die örtliche Lokalisation immer noch das Idealbild: Man sollte gleichsam von Büro zu Büro marschieren können, um etwas zu regeln. Das ist heute nicht mehr der Fall. Ich glaube, dass diese modernen Unternehmensstrukturen, diese modernen Managementüberlegungen auch bei den Gerichten spielen können, nämlich dann, wenn es um die betrieblichen und administrativen Belange geht. Alles, was da bei der Teilintegration bezüglich der Vorteile gesagt wurde, bezieht sich auf diese Ebene. Bei der Rechtsprechung als solcher spielt es keine Rolle, welche Lösung wir hier treffen.