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Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-09-23

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-23

Wortprotokoll

Wie sich schon aus dem Eintretensvotum ergibt, geht es um Folgendes: Wir haben uns in der gesamten Rechtsprechung des Bundesgerichtes entschieden, dass sich das Bundesgericht - sowohl dasjenige, das heute in Lausanne ist, wie dasjenige, das heute in Luzern ist - auf die Prüfung von Rechtsfragen zu beschränken hat, es sei denn, unter Verletzung von Verfahrensbestimmungen seien mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen Fehler gemacht worden. Auf den einfachsten Nenner gebracht: Das Bundesgericht spricht Recht und überprüft nicht die Sachverhalte. Das gilt für alles.

Nun schlägt die Minderheit Studer Jean vor, dass man in einem Bereich eine Ausnahme machen solle, nämlich im Sozialversicherungsrecht. Der Grund hierfür liegt darin, dass heute das Versicherungsgericht über solche Sachverhaltsfragen diskutieren kann. Zu wissen ist nun aber, dass zum Zeitpunkt, zu dem das Versicherungsgericht und die für das Versicherungsgericht geltenden Bestimmungen geschaffen wurden, die Gerichtsbarkeit in sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten eine völlig andere war, als sie es heute ist. Die Kantone sind verpflichtet worden - sie haben sich an diese Verpflichtung auch gehalten -, dass sie im Kanton ein Sozialversicherungsgericht, meistens dem Verwaltungsgericht angegliedert, haben müssen. Jede sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit wird von einem kantonalen Gericht beurteilt. Das ist das eine.

Das andere: Es wurde zusätzlich die Bestimmung eingeführt, dass gegen erstinstanzliche Entscheide im Bereiche des Sozialversicherungsrechtes eine Einsprache möglich ist. Konkret heisst das also, dass ein sozialversicherungsrechtlicher Entscheid vorerst durch Einsprache angefochten werden kann und dann von der urteilenden Behörde in Wiedererwägung gezogen und beurteilt werden muss. Dann, wenn man nicht damit einverstanden ist, kann man mit Sach- und Rechtsfragen an das kantonale Verwaltungsgericht gehen. Wenn man dann mit dem Entscheid noch nicht einverstanden ist, bleibt der Weg an das schweizerische Bundesgericht, und zwar nach Luzern. Wir glauben, dass es nicht richtig wäre, im Sozialversicherungsbereich andere Entscheide zu treffen als in völlig vergleichbaren Rechtsgebieten.

Wir sind uns bewusst, dass dies eine politisch auch nicht einfach zu beurteilende Frage ist; aber wenn wir ernsthaft eine Entlastung der Gerichte wollen, müssen wir auch beim Versicherungsgericht diejenigen Regelungen stipulieren, die wir bei anderen Gerichten auch haben.

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