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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-10-02

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-10-02

Wortprotokoll

Ich würde hierzu gerne noch ein paar Ausführungen machen. Sie wissen, dass eine Überstellung nur stattfinden kann, wenn sowohl die verurteilte Person als auch der Urteils- und der Vollstreckungsstaat die Zustimmung dazu geben. Bei der langjährigen Anwendung des "Mutterübereinkommens" wurden eben entsprechende Lücken erkannt. Insbesondere die Voraussetzung des Einverständnisses der verurteilten Person führte in der Praxis immer wieder zu Problemen. Hier wollten wir eben ansetzen, und deswegen wurde hier, unter massgeblicher Beteiligung auch der Schweiz, ein Zusatzprotokoll ausgearbeitet, das die Übertragung der Vollstreckung der Sanktion an den Heimatstaat ermöglicht, auch ohne Zustimmung der verurteilten Person.

Im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen Ihres Kommissionssprechers und bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.

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