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Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-10-03

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-10-03

Wortprotokoll

Die Redaktionskommission hat folgende formelle Ergänzung an den Bestimmungen der 1. BVG-Revision vorgenommen, die nicht Gegenstand einer formellen Entscheidung in den Kammern waren, weil ihr Fehlen zu spät festgestellt wurde. Es geht um einen neuen Zwischentitel, der "Anpassung der Bestimmungen des europäischen Rechtes auf die Mitgliedländer der Efta" heisst. Die 1. BVG-Revision führt detaillierte Bestimmungen im BVG und im Freizügigkeitsgesetz (FZG) über die [PAGE 1031] Anwendung des Gemeinschaftsrechtes im schweizerischen Recht ein. Diese Bestimmungen, nämlich Artikel 89a ff. BVG und Artikel 25b ff. FZG, sind auch auf das revidierte Efta-Abkommen anwendbar. Konkret bedeutet dies, dass diese Bestimmungen auch die Mitgliedländer der Efta umfassen sollen, d. h. Island, Liechtenstein und Norwegen. Aus systematischen Gründen sind entsprechende Bestimmungen aufgenommen bzw. geändert worden. Die betreffenden Bestimmungen sind die Artikel 89a Absatz 2, 89b und 89c BVG sowie im Anhang die Artikel 25b Absatz 2, 25c, 25d sowie 25f FZG.

Bei der IV-Revision hat das Parlament beschlossen, dass die volle Rente bei 70 Prozent statt bei zwei Dritteln Invalidität geleistet wird. Dies wurde in Artikel 24 Absatz 1 BVG übernommen. Bei Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b dagegen unterblieb die Anpassung. Die Redaktionskommission hat nun die Anpassung vorgenommen.