Leuthard Doris · Nationalrat · 2003-12-02
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-02
Wortprotokoll
Die Minderheit II ist eigentlich eine Unterminderheit zur Minderheit I, die Kollege Siegrist gerade begründet hat. Auch meine Minderheit möchte ganz klar, dass nicht eine Fondslösung angestrebt wird, sondern diese eingezogenen Vermögenswerte im Grundsatz an die Kantone und an den Bund fallen und die Kantone und der Bund auch bestimmen, was mit diesen Vermögenswerten passiert.
Die Zweckbindung solcher Vermögenswerte ist ein komplexes Thema. Es ist an sich eine ethisch-politische Frage, ob man vorschreiben soll, diese deliktischen Gelder unhinterfragt einfach in die Kantons- oder Bundeskasse zu geben, oder ob man betreffend die Herkunft dieser Gelder und betreffend eine eventuelle Verwendung für Opfer oder Prävention Vorschriften erlassen soll.
Wir sind klar der Meinung: Die Kantone und der Bund sollen über die Verwendung der Gelder entscheiden. Aber wir haben im allgemeinen Strafgesetzbuch eine Grundsatzregel, wonach eingezogene Vermögenswerte aus herkömmlichen Strafdelikten immer zuerst für die Geschädigten verwendet werden. In diesem Bereich sagt der Gesetzgeber - sowohl für den Bund als auch für die Kantone -, dass das nicht in die allgemeine Kasse fliesst, sondern zweckkonform die Geschädigten davon zu entschädigen sind.
Die Minderheit II knüpft jetzt an dieses Konzept des allgemeinen Strafrechtes an. Sie überlässt es grundsätzlich den Kantonen und dem Bund, über die Höhe des Anteils einer Zweckbindung frei zu entscheiden, sagt aber, dass es wünschenswert wäre, wenn Drogengelder eingezogen werden, dass dann ein Teil dieser Gelder für Suchtprävention oder auf Bundesebene für Entwicklungspolitik verwendet würde. Das finanzieren wir heute aus der allgemeinen Staatskasse; auch in den meisten Kantonen wird die Suchtprävention aus der allgemeinen Kasse bezahlt. Das ist an sich unsinnig. Wenn wir schon Drogenerlöse einziehen, dann macht es Sinn, dass die Kantone einen Teil dieser Gelder - nach ihrem Gusto, und die Höhe können sie selber bestimmen - zweckgerichtet verwenden.
Die SGK-NR hat in einem Mitbericht an unsere Kommission dieses Anliegen aufgenommen, und ich denke, es ist berechtigt. Es stellt sich effektiv schliesslich die Frage, ob die Kantone diese Gelder einziehen sollen, obwohl man weiss, dass sie deliktisch erlangt worden sind, und obwohl gerade die Kantone grosse Aufgaben in den Bereichen Drogenkriminalität und Drogenprävention zu bewältigen haben.
Mein Minderheitsantrag ist daher ein Kompromiss zwischen der Fondslösung, die aus unserer Sicht hohen administrativen Aufwand verursachen würde und im Vollzug schwierig ist, und der Lösung, dass man die Gelder ganz allgemein und ohne irgendwelche Zweckbindung in die Kantonskassen fliessen lassen soll.
Ich möchte Sie daran erinnern - Kollege Siegrist hat die Zweckbindung generell als fragwürdig dargestellt -: Wir haben natürlich sehr viele Abgaben mit Zweckbindungen - ich erinnere an die LSVA, an die Tabak- und die Alkoholsteuer -, wo wir diese Abgaben natürlich auch immer zweckgebunden verlangen und verwenden. Es ist also nicht ein Novum, sondern knüpft eben daran an, dass das deliktisch erlangte Gelder sind. Wir sollten sie den Kantonen überlassen, die damit sinnkonform und zweckkonform die Prävention und die Suchtbehandlungskosten finanzieren. Für diese Ausgaben sollten nicht Mittel aus den allgemeinen Kantonskassen verwendet werden.
Die Kommission hat diesem Antrag mit 12 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt, und ich bitte Sie deshalb, diese Minderheit II zu unterstützen.