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Janiak Claude · Nationalrat · 2003-12-02

Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-12-02

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, die Anträge Waber abzulehnen.

Zu den Artikeln 6 und 9 habe ich bereits im Eintretensvotum darauf hingewiesen, dass die Kommission hier legiferieren will, wie sie das immer tut, nämlich in dem Sinne, dass Grundsätze, die in einem anderen Gesetz geregelt werden müssen, generell gelten, also hier konkret im Ausländerrecht, wo es ja darum geht, welche Prüfungskompetenz der Zivilstandsbeamte hat und wie die Ungültigkeit bei Scheinpartnerschaften geregelt werden soll. Das ist ja bei der Vorbereitung des Ausländergesetzes bereits diskutiert worden, aber das Ausländergesetz haben wir hier noch nicht beraten. Es ist klar, dass das, was im künftigen Ausländergesetz beschlossen wird, selbstverständlich auch auf diese Gesetzgebung anwendbar sein wird.

Bei Artikel 13 begreife ich nicht ganz, weshalb sich Herr Waber mit diesem Antrag gemeldet hat. Es ist doch ganz logisch, dass zwei Partnerinnen oder Partner einander je nach ihren Möglichkeiten unterstützen müssen. Wenn der eine im Monat 10 000 und der andere 5000 Franken verdient, ist es doch logisch, dass der eine mehr zum Unterhalt beiträgt. Nichts anderes will die Formulierung, die hier vorliegt und die sich auch im Zivilgesetzbuch sonst findet.

Bei Artikel 27 "Elternrechte" kann ich Herrn Waber beruhigen. Das ist doch völlig klar, und ich bin mit seinem Anliegen absolut einverstanden, dass diese Elternrechte gewahrt bleiben müssen; aber sie sind gewahrt. Mit dieser Gesetzgebung können Sie die Elternrechte sicher nicht aushebeln. Ihr Antrag ist also meines Erachtens unnötig; diese Elternrechte sind weiterhin gewährleistet.

Zu Artikel 30 möchte ich einfach kurz sagen: Ich begreife nicht ganz, weshalb sich Herr Waber ausgerechnet auf das Eherecht bzw. das Scheidungsrecht stützt, wo er doch sonst nicht will, dass die gleichen Rechte, welche für Ehepaare gültig sind, auch hier gelten sollen.

Ich bitte Sie deshalb, die Anträge Waber abzulehnen.