Metzler-Arnold Ruth · Bundesrat · 2003-12-02
Metzler-Arnold Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-12-02
Wortprotokoll
Dies ist wohl die schwerwiegendste Differenz, die noch offen ist. Es stellt sich die Frage, wer letztlich zu beweisen hat, dass der Inhaber mit seinem Signaturschlüssel sorgfältig umgegangen ist, also seinen eigenen Signaturschlüssel geheim gehalten hat. Nach der Auffassung aller obliegt dieser Beweis dem Inhaber des Signaturschlüssels. Allerdings waren der Ständerat und auch die Minderheit Ihrer Kommission der Meinung, dass dieser Beweis, wie er im bundesrätlichen Konzept angelegt war, den Inhaber des Signaturschlüssels zu stark belasten kann. Deswegen hat der Ständerat beschlossen - Ihre Kommission unterstützt das -, dass nicht zu beweisen, sondern nur glaubhaft zu machen ist, dass mit dem eigenen Schlüssel sorgfältig umgegangen worden ist. Letztlich geht es hier um eine Interessenabwägung, die auch durch die Anwendung durch die Gerichte beziehungsweise durch die Gerichtspraxis mitgeprägt wird.
Im Vertrauen auf die elektronische Signatur bin ich aber der Auffassung, dass dem Konzept des Bundesrates und somit auch der Mehrheit Ihrer Kommission gefolgt werden sollte.