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AB 38840

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-12-02

Wortprotokoll

Es geht hier um Differenzen betreffend das Bundesgesetz über die elektronische Signatur, das Sie ja bestens kennen. Es geht um ein Gesetz, das es ermöglichen soll, dieses Instrument in den Geschäftsverkehr einzuführen, mit den nötigen Kautelen in Bezug auf die Benutzung dieser elektronischen Signatur.

Es verbleiben zurzeit bei der Behandlung dieses Geschäftes drei Differenzen. Erstens geht es bei Artikel 19a um Strafbestimmungen. Sie haben festgestellt, dass gemäss dem Ständerat keine Strafbestimmungen in dieses Gesetz aufgenommen werden sollten. Die Mehrheit Ihrer Kommission hat sich diesem Argument angeschlossen, indem es klar ist, dass die entsprechenden, strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen schon heute unter Strafe gestellt bzw. im Straftatbestand des StGB gefasst sind, zumindest in ihrer grossen Mehrheit. Die Kommissionsmehrheit hat sich deshalb hier dem Ständerat angeschlossen und verzichtet auf Strafbestimmungen im Rahmen dieses Gesetzes. Dabei ist zu beachten - das hat auch die Minderheit zum Ausdruck gebracht -, dass gewisse Lücken bleiben. Allerdings scheinen sie nicht so gravierend zu sein, dass man sie hier regeln müsste.

Die zweite Differenz, die verbleibt, hat zu tun mit Artikel 970a ZGB, und zwar mit der Veröffentlichung von Grundstückserwerb und entsprechenden Informationen. Auch hier hat der Ständerat eine Variante vorgesehen, die in Zukunft den [PAGE 1795] Kantonen die Möglichkeit gibt, zu entscheiden, ob sie die Handänderung publizieren wollen oder nicht. Was sie bis heute publizieren müssen, dürfen sie in Zukunft publizieren; das ist der Unterschied im Vergleich zur Lösung, die wir früher hatten. Auch hier hat sich die Mehrheit Ihrer Kommission entschieden, diesem Konzept des Ständerates zuzustimmen und die Veröffentlichung des Grundstückserwerbs in die Domäne der Kantone zu geben.

Die dritte Differenz schliesslich betrifft die Haftungsfrage, d. h. die Frage, wer für die elektronische Signatur haftet und in welcher Form. Hier hat der Ständerat eine etwas weniger weit gehende Fassung für diese Haftung formuliert, weil er der Meinung war, dass diese Haftungsfrage nicht eine eigentliche Barriere für die Benutzung der elektronischen Signatur werden solle. Ihre Kommission hat aber in dieser Frage mehrheitlich Festhalten an einer schärferen Formulierung für die Haftung beschlossen. Sie haben festgestellt, dass der Sprechende hier der Minderheit angehört - dies im Interesse der Transparenz - die Mehrheit ist aber der Auffassung, dass eine scharfe Haftungsformulierung hier richtig wäre.

Im Namen der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie also, bei diesen Differenzen wie folgt zu verfahren: Folgen Sie bei den Strafbestimmungen gemäss Artikel 19a dem Ständerat, bei der Veröffentlichung von Grundstückserwerb gemäss Artikel 970a ZGB ebenfalls dem Ständerat, und halten Sie bei der Haftungsfrage gemäss Artikel 59a OR an der Version des Nationalrates fest.