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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2003-12-15

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-12-15

Wortprotokoll

Ich möchte Sie an zwei Fälle erinnern, die Ihnen sicherlich noch bestens bekannt sind. Der eine betraf eine tödliche Polizeiaktion ohne Strafrechtsfolgen, wie es die "NZZ" titulierte. Das Ereignis fand im Kanton Wallis statt. Im Rahmen einer Ausschaffung im Mai 2001 kam ein 28-jähriger Asylbewerber ums Leben. Er erstickte bei der Polizeiaktion. Der Mann wurde von der Polizei mit auf dem Rücken gekreuzten Armen bäuchlings auf den Boden gedrückt. Er blieb regungslos liegen und starb. Der zuständige Untersuchungsrichter lehnte es im September 2001 ab, gegen die beiden Polizeibeamten eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten. Das Walliser Kantonsgericht akzeptierte das Vorgehen des Untersuchungsrichters. Die Angehörigen des Opfers wollten sich dagegen wehren und beschwerten sich beim Bundesgericht. Was tat das Bundesgericht? Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Es verwies darauf, dass die Polizeibeamten einer öffentlich-rechtlichen Haftungsregelung des Kantons unterstehen würden. Damit sei ganz klar, dass die Legitimation der Angehörigen zur Beschwerde zu verneinen sei.

Ein zweiter Fall: In Chur ereignete sich am 26. März 2000 um 17 Uhr 40 ein Fall, der die ganze Schweiz bewegte. Ein Präzisionsschütze der Kantonspolizei Graubünden tötete einen Amokläufer mit einem gezielten Kopfschuss. Im anschliessenden Strafverfahren gegen den Polizeikommandanten am 28. Februar 2002 vor dem Bündner Kantonsgericht wurde der Polizeikommandant vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Die Angehörigen des Opfers erwogen eine Beschwerde. Sie sahen aber davon ab, weil auch sie befürchteten, dass ihnen die Legitimation zur Beschwerde vom Bundesgericht abgesprochen würde.

Ziel meiner parlamentarischen Initiative ist es, auch in den Fällen, in denen die Beklagten einer öffentlich-rechtlichen Haftung eines Kantons unterstehen, die Rechtsstellung der Opfer bzw. ihrer Angehörigen zu stärken, d. h., ihre Rechte im Strafverfahren zu festigen. Das ist aufgrund der geltenden Rechtsprechung des Kassationshofes dringend nötig. Nach Artikel 8 des Opferhilfegesetzes können Opfer oder die Angehörigen den Entscheid eines Gerichtes verlangen, wenn ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird. Sie können einen Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln unter anderem dann anfechten wie der Beschuldigte, wenn sich der Entscheid auf die Zivilansprüche eines Opfers bzw. der Angehörigen auswirken könnte.

Nun hat das Bundesgericht bisher die Auffassung vertreten, dass es in den Fällen, in denen die öffentliche Hand für einen Schaden oder für die Genugtuung einzustehen hat, nicht um zivilrechtliche Ansprüche gehe; folglich hätten dann die Opfer und ihre Angehörigen keine verfahrensrechtlichen Ansprüche, sie wären dann nicht zur Beschwerde legitimiert. Sie haben dann nur noch die Möglichkeit der Willkürbeschwerde. Diese Argumentation des Bundesgerichtes geht davon aus, dass die Durchsetzung der materiellrechtlichen Forderungen der Opfer und der Angehörigen sehr einfach ist, wenn es sich um Ansprüche handelt, die auf öffentlichem Recht fussen: Folglich sei es nicht nötig, ihnen stärkere verfahrensrechtliche Mittel in die Hand zu geben.

In der Kommission für Rechtsfragen haben wir die Stellung der Opfer und der Angehörigen untersucht, und zwar in den Fällen, in denen ein Kanton für einen Schaden oder eine Genugtuung einzustehen hat. Dabei haben wir festgestellt, dass 22 Kantone eine Art Kausalhaftung kennen. Die Ausgestaltung ist sehr unterschiedlich. Hier dürfte die Durchsetzung der materiellrechtlichen Ansprüche der Opfer vereinfacht sein. Vier Kantone hingegen - nämlich die Kantone Aargau, Genf, Graubünden und Luzern - verlangen für die Haftung der öffentlichen Hand einen Verschuldensnachweis. Hier ist klar: Immer dann, wenn es zu einer Einstellung des Verfahrens oder zu einem Freispruch kommt, wird damit auch die Durchsetzung der materiellen Forderungen der Opfer massiv eingeschränkt.

Auch aus diesen Gründen bitte ich Sie, mit der Gutheissung meiner parlamentarischen Initiative das Opferhilfegesetz und auch den Bundesstrafprozess zu ändern, um damit sicherzustellen, dass den Opfern und ihren Angehörigen auch dann alle Verfahrensrechte zustehen, wenn als haftendes Organ auf der anderen Seite eine öffentlich-rechtliche Institution, der Staat, steht.

In der heutigen Zeit - das sage ich vor allem an die Adresse der Vertreterinnen und Vertreter der politischen Rechten - müsste es eigentlich unbestritten sein, dass die Rechte der Opfer gestärkt werden müssen. Sie haben jetzt Gelegenheit dazu, indem Sie meiner parlamentarischen Initiative Folge geben.