David Eugen · Ständerat · 2003-12-03
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-03
Wortprotokoll
Ich möchte zuerst zum Formellen sagen, dass es bezüglich der Stellungnahme der Minderheit eine Korrektur im Bericht gegeben hat. Das ist darauf zurückzuführen, dass ein Übermittlungsfehler zwischen dem Sekretariat und der Minderheit passiert ist und das daher nicht rechtzeitig im Text so stehen konnte. Jetzt steht es in der korrigierten Fassung korrekt im Text.
Die Kommissionsminderheit schliesst sich in dieser Frage dem Bundesrat an. Der Bundesrat verneint einen Regelungsbedarf im Sinne des Geschäftsverkehrsgesetzes. Auch in der Kommission wurde dies vom Vertreter der Regierung eigentlich ausgeführt. Er beantragt, den Standesinitiativen keine Folge zu geben.
Der bereits geltende Artikel 13 der Bundesverfassung schützt die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger vor staatlichen Eingriffen. In diesen Schutz eingeschlossen ist auch die individuelle Vermögenssphäre; es ist das, was wir mit "Bankgeheimnis" umschreiben. Dabei sind in der heutigen Bundesverfassung die einzelnen Bereiche nicht aufgeführt: Insbesondere auch das Arztgeheimnis und das Anwaltsgeheimnis sind nicht aufgeführt, sondern es gilt der Schutz der Privatsphäre, der alle diese Teilbereiche mit umfasst. Es besteht daher keine Notwendigkeit, das Bankgeheimnis quasi als Sonderfall in die Verfassung aufzunehmen.
Es kommt ein zweites Argument hinzu: Wie bei allen Grundrechten sind ausnahmsweise nach Artikel 36 der Bundesverfassung Eingriffe in die Grundrechte möglich. D. h., die Privatsphäre - auch das Anwaltsgeheimnis, das Arztgeheimnis und das Bankgeheimnis - kann ausnahmsweise durchbrochen werden. Dafür gibt es in der Verfassung drei Voraussetzungen:
1. Die Möglichkeit dieses Eingriffs in einen Geheimbereich wird durch ein Gesetz vorgesehen.
2. Es gibt ein hinreichendes öffentliches Interesse, das diesen Eingriff rechtfertigt.
3. Der Eingriff muss ausserdem verhältnismässig sein.
Heute haben wir Regelungen in den Strafprozessordnungen, die die staatlichen Auskunftsrechte in diesen Geheimbereichen bereits festlegen. Die Minderheit erachtet es insbesondere für richtig, dass bei Delikten - eingeschlossen Geldwäscherei, Steuerbetrug und dergleichen - auch dann, wenn sie von nicht buchführungspflichtigen Ausländern begangen werden, eine Auskunftserteilung an die Strafjustiz unter den gesetzlich umschriebenen Bedingungen möglich sein soll. Wenn man an diesem geltenden Zustand nichts ändern möchte, gibt es keinen stichhaltigen Grund, jetzt diese Verfassungsdiskussion zu eröffnen. Daher muss sich die Mehrheit der Kommission und müssen sich jene, die jetzt diesen Vorstoss unterstützen, fragen lassen: Wollen Sie an diesem heute geltenden Zustand etwas ändern? Wollen Sie insbesondere bestimmte Delikte in Zukunft nicht mehr der Auskunftspflicht unterstellen? Da steht die Minderheit auf dem Standpunkt, dass das nicht in Betracht kommen kann und auch nicht in Betracht kommen soll. Auch im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen mit der Europäischen Union gibt es keine Veranlassung - gerade wenn wir in unserem Land den heutigen Rechtszustand verteidigen wollen und mit Grund verteidigen -, diese Diskussion jetzt auf Verfassungsstufe loszutreten.
Wenn Sie den Kommentar lesen, der heute in der "NZZ" - auf Seite 13 - zur gestrigen Debatte im Nationalrat steht, dann sehen Sie, dass genau dieser Punkt herausgegriffen wird. Ich behaupte, es ist ausserordentlich unklug, gerade mit Blick auf die internationalen Verhandlungen, jetzt diese Diskussion um einen Rechtszustand, den wir verteidigen, auszulösen. Damit wird nur eines gemacht: Es werden Unsicherheit und Unklarheit geschaffen. Aus diesen Gründen bin ich der Überzeugung, dass die Minderheitsposition eigentlich dem Bundesrat in diesen Verhandlungen eine bessere Position gibt und ihm insbesondere auch erlaubt, Rechtshilfe dort zu erteilen, wo es um Delikte geht, und Rechtshilfe dort zu verweigern, wo nach unserer Beurteilung keine Delikte vorliegen.
Aus diesen Gründen ist die Minderheit der Meinung, diese Vorstösse seien nicht sachdienlich, und daher sollte man ihnen keine Folge geben. [PAGE 1095]