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David Eugen · Ständerat · 2003-12-04

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-04

Wortprotokoll

Zum Freizügigkeitsgesetz: Die Beiträge für Verwaltungskosten, für Kosten des Sicherheitsfonds und zur Behebung einer Unterdeckung können nach dem geltenden Freizügigkeitsgesetz nicht von der Austrittsleistung abgezogen werden; so steht es in diesem Gesetz. Das bedeutet insbesondere für den Fall, den wir hier besprechen, eine Bevorzugung jener Personen, die die Firma verlassen, gegenüber jenen, die in der Firma bleiben. Das darf in einem Sanierungsfall nicht sein. Das Prinzip der Rechtsgleichheit verlangt mit anderen Worten, dass jene, die aus der Firma austreten, bezüglich der Sanierungsbeiträge nicht besser gestellt sind als jene, die in der Firma bleiben.

Daher schlägt der Bundesrat vor, dass die Sanierungsbeiträge gemäss Absatz 2 von der Austrittsleistung des Versicherten abgezogen werden können, damit auch bei der Erhebung solcher Beiträge eine grösstmögliche Wirkung zur Behebung der Unterdeckung erzielt werden kann. Ausserdem werden aus Gründen der Transparenz weitere Kosten, wie Verwaltungskosten und Kosten des Sicherheitsfonds, von der Austrittsleistung abziehbar.

Das sind die wesentlichen Änderungen, die in Artikel 17 des Freizügigkeitsgesetzes vorgeschlagen werden. Die Kommission empfiehlt Ihnen Zustimmung.

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