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David Eugen · Ständerat · 2003-12-04

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-04

Wortprotokoll

Ich möchte noch eine Bemerkung zum Votum von Kollege Büttiker machen. Es scheint mir sehr wichtig, dass wir zur Kenntnis nehmen, dass diese Vorlage im Vernehmlassungsverfahren weitestgehend unbestritten und anerkannt war. Mit anderen Worten - es ist mir wichtig, das festzuhalten -: Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der einen Seite, aber auch die Pensionskassenorganisationen auf der anderen Seite haben auf diese Vorlage und auf die vorgeschlagenen Massnahmen positiv reagiert, und das wurde in der Kommission auch so aufgenommen. Das schliesst nicht aus, dass man in einzelnen Punkten Kritik äussern und auch noch Verbesserungen anbringen kann. Aber ich betone nochmals: Im Grundtenor ist diese Vorlage von den Betroffenen als richtig anerkannt worden; und über die Anträge von Kollege Büttiker werden wir dann an der jeweiligen Stelle ernsthaft diskutieren.

Zu Artikel 5 Absatz 2 möchte ich Folgendes ausführen: Die zurzeit geltenden Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit, wie sie in den Artikeln 65 Absätze 1 und 2, 67, 69 und 71 BVG enthalten sind, gelten zwar für die registrierten [PAGE 1108] Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorische Vorsorge durchführen, nicht aber für die dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Einrichtungen, also für jene, die ausschliesslich im vor- oder überobligatorischen Bereich tätig sind, zum Beispiel Kadervorsorgekassen. Nach dem vorliegenden Entwurf werden die im geltenden BVG aufgeführten und die neuen Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit neu auch für die dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtungen - also beispielsweise diese Kadervorsorgekassen - anwendbar sein. Diese neuen Bestimmungen betreffen insbesondere das, was wir jetzt behandeln, nämlich Artikel 65a betreffend die zeitlich begrenzte Unterdeckung, dann aber auch Artikel 65b Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b betreffend Massnahmen bei Unterdeckung. Ausgenommen sind die Bestimmungen über den Sanierungsbeitrag von Arbeitgebern und Arbeitnehmern - weil der Arbeitgeber, wie ich das vorher schon ausgeführt habe, im überobligatorischen Bereich ein Vetorecht hat - und auch die Vorschrift über die Mindestverzinsung, weil der Mindestzins, wie wir alle wissen, nur im obligatorischen Bereich gilt.

Die Kommission hat diesen Vorschlägen des Bundesrates vollumfänglich zugestimmt.

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