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Lauri Hans · Ständerat · 2003-12-08

Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-12-08

Wortprotokoll

In der uns soeben zitierten Antwort bezeichnet der Bundesrat die Beschlüsse des Parlamentes zur Wohneigentumsbesteuerung als verfassungsrechtlich, finanzpolitisch sowie aus föderalistischer Sicht äusserst problematisch.

Zur finanzpolitischen und föderalistischen Komponente der Wohneigentumsbesteuerung will ich mich heute nicht äussern, diese Diskussion haben wir geführt. In der Schlussabstimmung gehörte ich zu den Verlierern, was ich selbstverständlich akzeptiere.

Mein Widerstand galt weder der Familienbesteuerung noch der Umsatzabgabe; auch anerkannte ich, dass bei der Wohneigentumsbesteuerung ein gewisser Revisionsbedarf bestand. Die vorgenommenen Änderungen gingen in bestimmten Teilen jedoch zu weit. Am schwerwiegendsten waren und sind für mich weiterhin die verfassungsrechtlichen Mängel der neu beschlossenen Wohneigentumsbesteuerung. Der Bundesrat spricht heute in seiner Stellungnahme zum Vorstoss Leumann, wie gesagt, von einem "äusserst" problematischen Beschluss. Ich hätte es begrüsst, wenn er noch mehr Klartext gesprochen und damit deutlich gemacht hätte, dass dieser Teil des Steuerpaketes in seinen Kernbereichen vor der Verfassung nicht standhalten kann. Ich begrüsse es deshalb, dass der Bundesrat mit seinem Vorbehalt auf die Problematik hinweist und gleichzeitig erklärt, er werde für den Fall einer Annahme des Paketes dem Parlament eine Vorlage mit gewissen Korrekturen bei der Wohneigentumsbesteuerung unterbreiten.

Ich gehe davon aus, dass sich der Bundesrat der knappen Zeitverhältnisse bewusst ist und dass er deshalb, sofern als Folge der Volksabstimmung nötig, rasch nach dem Volksentscheid eine entsprechende Vorlage unterbreiten wird. Er wird sich dabei auch darauf berufen können, dass es selbst unter den Befürwortern der neuen Wohneigentumsbesteuerung, auch hier in diesem Saal, Stimmen gab, die in der Debatte auf die Notwendigkeit hinwiesen, nach der Verabschiedung der Vorlage, noch vor deren Inkraftsetzung, Korrekturen vorzunehmen.

Nach Abschluss unserer Verhandlungen des Steuerpaketes hat die Konferenz der Kantonsregierungen bei Professor Francis Cagianut und Ulrich Cavelti, Präsident des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen und nebenamtlicher Bundesrichter, ein Gutachten über die Verfassungsmässigkeit der von uns beschlossenen neuen Wohneigentumsbesteuerung in Auftrag gegeben.

Die vor knapp zwei Monaten abgeschlossene Arbeit kommt zum ernüchternden Schluss, die neuen Bestimmungen über die Wohneigentumsbesteuerung verstiessen unter anderem gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 8 der Bundesverfassung und gegen die in Artikel 127 Absatz 2 der Bundesverfassung festgelegten Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zusätzlich würden die neuen Bestimmungen im Steuerharmonisierungsgesetz aber auch die dem Bundesgesetzgeber von der Bundesverfassung bei der Steuerharmonisierung auferlegten Schranken verletzen. Weder die ebenfalls in der Verfassung verankerte allgemeine Förderung des Wohneigentums noch die Förderung der Selbstvorsorge würden den Gesetzgeber zur Abweichung von den verfassungsrechtlichen Grundsätzen zur Ausgestaltung der Steuerordnung ermächtigen.

Es würde nun hier, in der Debatte zum Vorstoss von Frau Leumann, sicher zu weit gehen, eine ausgedehnte Verfassungsdiskussion zu führen. Ich behalte mir aber vor, den Bundesrat im Rahmen einer Interpellation detailliert Stellung nehmen zu lassen, erstens zur Verfassungsmässigkeit der neuen Wohneigentumsbesteuerung an sich, und zwar unter dem Einschluss von Artikel 129 der Verfassung über Umfang und Grenzen der Steuerharmonisierung, und zweitens zur Frage, ob die Verfassungsmässigkeit während der Vorbereitungsarbeiten immer ausreichend thematisiert worden sei. Diese beiden Fragen sind von erheblicher Bedeutung, das dürfte klar sein: einmal unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit unserer Politik, an die gerade in einem System, in welchem es, mit an sich guten Gründen, keine Überprüfung unserer parlamentarischen Arbeit durch ein Verfassungsgericht gibt, höchste Anforderungen zu stellen sind; dann aber auch deshalb, weil es im vorliegenden Fall um das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Bund und den Kantonen geht.

Auch wenn ich also die Debatte hier nicht verlängern möchte, so will ich doch noch ganz kurz die inhaltliche Grundproblematik ansprechen, um die es geht: Die durch die Revision vorgesehene Zulassung von Abzügen, beispielsweise von Schuldzinsenabzügen, verletzt das Steuersystem. Ein leicht einsichtiges Prinzip des Steuerrechtes gebietet, dass es ohne steuerbare Einkünfte, z. B. nach der Abschaffung des Eigenmietwertes, nicht möglich ist, Abzüge von Gewinnungskosten vorzunehmen. Wo kein Gewinn zu versteuern ist, kann es auch keine Gewinnungskostenabzüge geben. So hat das Bundesgericht schon früher festgestellt, dass eine Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung unter Beibehaltung des Schuldzinsenabzuges verfassungswidrig wäre. Vergleichbares gilt für den Abzug von Unterhaltskosten.

Hier kommt zusätzlich hinzu, dass diese - sofern sie aus steuerrechtlicher Sicht nicht als Unterhaltskosten qualifiziert werden können - als allgemeine Abzüge gelten müssen. Als solche haben sie die Verfassungsnorm von der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Diese Voraussetzung ist in der neuen Wohneigentumsbesteuerung nun aber ganz offensichtlich nicht erfüllt. Es handelt sich um tarifnahe Abzüge, die der Ermässigung der Steuerlast von Eigenheimbesitzern dienen und damit - auf das kommt es mir an - zur kantonalen Tarifhoheit gehören.

Damit komme ich zu einem letzten, allgemein politischen Hinweis. Der Bund ist aus einer ganz allgemeinen Sicht schlecht beraten, wenn er gegen die Verfassung in die Steuerautonomie der Kantone eingreift. Dies zu einem Zeitpunkt, in welchem er in Zusammenarbeit mit diesen weitere grosse Schritte in der Sanierung seines eigenen Haushaltes machen muss bzw. diesen aus übergeordneten Überlegungen mit einer Unternehmenssteuerreform weitere Einbussen im Steuerbereich auferlegt.

Zusammengefasst ergibt sich für mich aus dieser Argumentation, dass der Bundesrat über gute Argumente verfügte, als er gegenüber einem Teil des Steuerpaketes seine Vorbehalte anbrachte.