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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2003-12-09

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-12-09

Wortprotokoll

In Absatz 2 geht es um die Frage, wann Gebühren erhoben werden sollen und wann nicht. Es steht hier im bundesrätlichen Entwurf, dass Gebühren nicht erhoben werden sollen, wenn ein Gesuch "einen geringen Arbeitsaufwand erfordert oder wenn eine geringe Anzahl Kopien verlangt wird". Die Kommission war der Meinung, dass die Formulierung "eine geringe Anzahl Kopien" nicht gesetzeswürdig sei und dass sie deshalb nicht in dieses Gesetz aufgenommen werden sollte. Absatz 2 ist eine Relativierung des erwähnten Prinzips. Es soll jene Form gewählt werden, die am wenigsten Aufwand verursacht. Es soll entweder vor Ort Einsicht genommen werden, wenn die ganze Sache sehr umfangreich ist; es sollen Kopien gemacht werden, oder es sollen - wir haben es von Frau Bundesrätin Metzler bereits gehört - allenfalls auch Zustellungen per Fax oder per Post gemacht werden.

Die Kommission ist insgesamt der Ansicht, dass wir die Formulierung "eine geringe Anzahl Kopien" streichen sollten und dass auch nicht nur der Arbeitsaufwand zählt, sondern eben der Aufwand insgesamt.

Zu den Absätzen 3 und 4: Wir sind in der Kommission der Meinung, dass es eigentlich eine Selbstverständlichkeit sei, dass sich die Höhe der Gebühren nach der Bearbeitung des Gesuches und nach der Anzahl Kopien zu richten habe. Wir haben das dann auch mit Stichentscheid des Präsidenten in Absatz 4 integriert. Absatz 3 kann demzufolge gestrichen werden.

Bei Absatz 4 fügen wir den Gebührentarif "nach Aufwand" ein.