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David Eugen · Ständerat · 2003-12-09

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-09

Wortprotokoll

Dieses Gesetz verfolgt eine sehr gute Absicht, nämlich die Information des Bürgers. Bei guten Absichten muss man aber immer aufpassen, dass man nicht im Nachgang das Gegenteil produziert, indem man eine zusätzliche Bürokratie aufbaut, die das Ganze teuer und am Schluss vielleicht auch völlig ineffizient macht. Ich habe bei diesem Gesetz gewisse Befürchtungen, dass es in diese Richtung läuft. Die Zielsetzungen sind durchaus positiv. Wenn ich aber die Artikel 6, 7 und folgende und dann auch das ganze Verfahren betrachte, kommen mir einige Bedenken, ob hier die guten Absichten wirklich zum Ziel führen.

Ich möchte jetzt mit meinem Antrag mindestens einen Punkt klarstellen: Wenn ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht wird, sind keine zusätzlichen Aufwendungen zu machen. Das heisst, dass dieser Rechtsanspruch, den wir hier im Artikel 6 praktisch weltweit jedermann einräumen, dann eben als bereits erfüllt gilt, ohne dass weitere Aufwendungen und Kosten usw. gemacht werden müssen. Das, finde ich, ist vielleicht schon so gemeint. Ich denke durchaus, dass der Bundesrat ebenfalls denkt, dass das so sei. Aber ich finde es auch wichtig, dass im Gesetz ausdrücklich gesagt wird, dass dieser Anspruch bereits so - mit den bisherigen Informationsmitteln, die der Bund hat - einfach und ohne weitere Aufwendungen erfüllt werden kann.

Ich möchte übrigens unterstreichen, dass das, was heute von den Bundesämtern insbesondere über das Internet gemacht wird, meines Erachtens eine sehr gute Information der Bürger ist. Man kann sich heute via Internet praktisch über alle Details ins Bild setzen, und zwar in einer viel grösseren Tiefe, als das früher, noch vor fünf Jahren, über das Papier möglich war. Es ist auch sehr einfach und kostengünstig und für jedermann leicht zugänglich. Ich finde, wir müssen einfach klarstellen, dass zur Umsetzung dieses Öffentlichkeitsprinzips keine weiteren Aufwendungen und Kosten anfallen müssen, wenn die Verwaltung ihre Informationspflichten auf diesem Weg erfüllt.

Ich kann mir auch vorstellen, dass die Ausnahmen, die in Artikel 7 aufgeführt sind, einfacher gehandhabt werden können. In diesen Ausnahmen liegt natürlich eine gewisse Krux, die dann auch zu Prozessen und Verfahren führen kann, die das Ganze verteuern. Wenn dies in Artikel 6 Absatz 3 klar gesagt wird, hat es die Verwaltung in der Hand, solchen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, indem sie eben ganz klar die Dokumente auch publiziert und auf dem Internet zugänglich macht.

Ich bitte Sie also, diesem Antrag aus diesen Gründen zuzustimmen.