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Bieri Peter · Ständerat · 2003-12-15

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-15

Wortprotokoll

In den neueren Konflikten zeigte sich, dass das Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten mehrere normative Mängel aufwies, welche auch durch die Zusatzprotokolle von 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949 zum Schutz der Kriegsopfer nicht behoben worden waren. Unter dem Eindruck der Kriege im ehemaligen Jugoslawien in den Neunzigerjahren wurde an einer diplomatischen Konferenz in Den Haag 1999 das Zweite Protokoll verabschiedet, welches das Haager Abkommen von 1954 ergänzt und wirksamer macht.

Die Schweiz ist seit dem 15. August 1962 Vertragspartei des Haager Abkommens und des Ersten Protokolls und unterzeichnete das Zweite Protokoll am 17. Mai 1999. Am 20. August 2003 hat der Bundesrat die Botschaft über das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten verabschiedet. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur hat am 28. Oktober 2003 den Entwurf des Bundesrates nach einer kurzen Diskussion, speziell über Artikel 2 des Beschlusses sowie über die Umsetzung des humanitären Völkerrechtes durch militärisch führende Nationen im Allgemeinen, einstimmig angenommen.

Das Zweite Protokoll präzisiert und ergänzt das Haager Abkommen von 1954 und das Erste Protokoll; es sieht folgende wichtige Neuerungen vor:

1. Im Gegensatz zum Haager Abkommen sind sämtliche Bestimmungen auch auf nicht internationale bewaffnete Konflikte anwendbar.

2. Die Ausnahmen vom generellen Schutz des Kulturgutes werden präzisiert.

3. Es werden weniger einschränkende Kriterien für die Unterstellung besonders schützenswerter Kulturgüter unter einem bereits im Haager Abkommen vorgesehenen Spezialschutz definiert.

4. Das Zweite Protokoll sieht detaillierte Straftatbestände und - für die schwersten Verstösse - eine umfassende Zuständigkeitsregelung vor.

5. Es präzisiert die im Haager Abkommen vorgesehenen Massnahmen, welche die Vertragsstaaten bereits in Friedenszeiten zum Schutz des Kulturgutes, insbesondere gegen Naturkatastrophen, treffen müssen. Die Leistungen der Schweiz in diesem Bereich haben schon heute Vorbildcharakter.

Zu den Erwägungen betreffend die Ratifikation: Folgende Argumente sprechen für eine Ratifikation des Zweiten Protokolls:

1. Das Zweite Protokoll präzisiert und verstärkt mit seinen Neuerungen den Schutz von Kulturgut in bewaffneten Konflikten wesentlich.

2. Das Zweite Protokoll ist mit der schweizerischen Rechtsordnung kompatibel. Eine allfällige Ratifikation würde also keine Anpassung der schweizerischen Gesetzgebung bedingen.

3. Die Ratifikation des Zweiten Protokolls wird keine voraussehbaren direkten finanziellen Folgen für Bund und Kantone haben. Eine allfällige Leistung eines Beitrages durch die Schweiz in den im Zweiten Protokoll vorgesehenen Fonds für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten kann erst nach seiner möglichen Errichtung sowie im Lichte der dann herrschenden Umstände in Erwägung gezogen werden.

4. Mit der Übernahme der neueren Entwicklungen des humanitären Völkerrechtes und des internationalen Strafrechtes in den Kulturgüterschutz würde die Schweiz ihre humanitäre Tradition verstärkt fortsetzen.

Es gibt keine ersichtlichen Gründe, auch aus militärischer Sicht nicht, die gegen eine Ratifikation sprechen, weswegen unsere Kommission Ihnen einstimmig beantragt, diesem Bundesbeschluss zuzustimmen.

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