Wicki Franz · Ständerat · 2003-12-18
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-18
Wortprotokoll
Ich schlage vor, dass wir die beiden Bestimmungen, Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 33a Absatz 1, gemeinsam diskutieren und bereinigen. Dazu gehört auch der Minderheitsantrag mit der Beibehaltung des bisherigen Rechts und der Streichung des neuen Artikels 33a.
Bei diesen Bestimmungen geht es um die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen, die von natürlichen Personen für gemeinnützige Zwecke gemacht werden. Zum einen ist im heutigen Recht gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) die Abzugsfähigkeit auf 10 Prozent beschränkt. Zum anderen ist die aktuelle Regelung so ausgestaltet, dass der entsprechende Abzug auf dem Reineinkommen nach Abzug dieser Zuwendungen berechnet werden muss. Diese Regelung ist in der Praxis für den durchschnittlichen Rechtsanwender schwer verständlich. Vorgeschlagen wird, dass der zulässige Abzug auf 40 Prozent erhöht wird. Zudem soll mit der Regelung der Abzugsfähigkeit in dieser neuen Bestimmung erreicht werden, dass für die Berechnungsbasis des Abzuges die um die übrigen Aufwendungen gemäss den Artikeln 26 bis 33 DBG reduzierten Einkünfte gelten. Diese neue Regelung soll für den Steuerpflichtigen verständlicher sein und zu einem effektiven Abzug von bis zu 40 Prozent vom Reineinkommen, vor Abzug der Zuwendungen, führen.
Zudem sind in Artikel 33a noch folgende wichtige Änderungen zu verzeichnen: Die bisher auf Geldleistungen beschränkten Zuwendungen werden auch auf die übrigen Vermögenswerte ausgedehnt; das ist der eine Punkt. Unter besonderen Voraussetzungen, wie besonders wichtiges öffentliches Interesse, Nachhaltigkeit der Finanzierung, mindestens gleich hohe Beteiligung von Kantonen und Gemeinden im Sinne einer Opfersymmetrie, soll ein Abzug bei der direkten Bundessteuer von bis zu 100 Prozent des Reineinkommens bzw. des Reingewinns möglich sein.
Aus der Diskussion werden Sie sehen, dass bei diesen Bestimmungen vor allem die Prozentsätze umstritten sind. Die Kommission beantragt Ihnen, von bisher 10 Prozent auf 40 Prozent des Reineinkommens bzw. des Reingewinns zu gehen, bei besonderen Voraussetzungen allenfalls bis 100 Prozent. Die Minderheit will von der Erhöhung der Prozentsätze nichts wissen. Der Bundesrat beantragt Ihnen eine Erhöhung auf bloss 20 Prozent. Er lehnt auch die vorgeschlagene Möglichkeit eines Abzuges von bis 100 Prozent ab. Mit dem Antrag auf Erhöhung des Abzuges auf maximal 20 Prozent schliesst sich der Bundesrat der Stellungnahme zahlreicher Kantone an. Nahezu alle Kantone haben die für besondere Fälle vorgeschlagene Erweiterung des Abzuges auf 100 Prozent abgelehnt. Einzelne Kantone könnten [PAGE 1219] allenfalls einer Erhöhung auf maximal 30 oder 50 Prozent zustimmen.
Ich habe bereits beim Eintreten ausgeführt, welche Überlegungen die Mehrheit Ihrer Kommission dazu geführt haben, Ihnen die beantragte Erhöhung des Abzuges vorzuschlagen. Die klare Mehrheit der Kommission ist der Überzeugung, dass sich grosse steuerliche Abzüge im Endeffekt auch für das Gemeinwesen lohnen werden. Die damit verbundenen Anreize fördern die Errichtung von Stiftungen mit einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck.
Ich bitte Sie, die Diskussion über die Abzugsbestimmung zu eröffnen. Materiell geht es nicht nur um Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i bzw. Artikel 33a, sondern auch um Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und die Absätze 1bis und 1ter.
Ich bitte Sie also namens der Kommissionsmehrheit, der Erhöhung der Prozentsätze gemäss Vorlage zuzustimmen.