Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2003-12-18
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-12-18
Wortprotokoll
Ich gehe davon aus, dass Sie alle die allgemeinen Versicherungsbedingungen genau durchlesen, bevor Sie einen Versicherungsvertrag unterzeichnen. Ich gehe auch davon aus, dass Sie dann diese Versicherungsbedingungen mit denjenigen von anderen Versicherungen vergleichen und erst dann entscheiden, mit welcher Versicherung Sie einen Vertrag abschliessen. Da sind Sie aber eine Ausnahme!
Die durchschnittlich informierten und nicht juristisch geschulten Konsumentinnen und Konsumenten sind in der Regel nicht in der Lage, den Inhalt von solchen allgemeinen Versicherungsbedingungen umfassend zu verstehen und daraus auch noch die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Ich habe es bereits erwähnt: Mit dem Wegfall der präventiven Produktekontrolle - jetzt werden auch die Versicherungsbedingungen nicht mehr kontrolliert, bevor sie auf den Markt [PAGE 1240] kommen - sind die Versicherten mehr als bisher den Vorgaben der Versicherer ausgeliefert.
Bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist das strukturelle Informationsungleichgewicht zwischen Anbieter und Verbraucher besonders evident. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen werden vom Versicherer verfasst und als Vertragsgrundlage behandelt. Im Massengeschäft ist es für den Versicherten nicht mehr möglich, einzelne Bestimmungen abzuändern. Weil der Versicherer dank seiner Professionalität sehr genau weiss, wo die Probleme liegen, hat er einen klaren Wissensvorsprung. Ich möchte zwar keinem Versicherer unterstellen, dass er diesen Wissensvorsprung missbraucht, trotzdem ist es in diesem Fall besonders wichtig, dass diesem Informationsungleichgewicht zwischen Versicherer und Versicherten Rechnung getragen wird.
Kommt hinzu, dass wir in der Schweiz nach wie vor keine abstrakte Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen kennen. Das bedeutet, dass sich der Versicherte erst wehren kann, wenn er schon geprellt worden ist. Eine vorhergehende Beurteilung - z. B. der allgemeinen Versicherungsbedingungen, die allenfalls die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge hätten - gibt es in der Schweiz im Unterschied zu den EU-Ländern nicht; die EU-Länder kennen seit 10 Jahren eine Richtlinie bezüglich allgemeiner Versicherungsbedingungen und haben diese auch umgesetzt.
Warum möchte ich nun dieses Anliegen in Artikel 33 geregelt haben? Artikel 33 hält den Umfang der Gefahr fest, und er verlangt eine "unzweideutige Fassung" für die Definition der Ereignisse - "unzweideutige Fassung" ist ein Zitat aus diesem Artikel. Ich möchte nun in diesem Artikel generell festhalten, dass bei Unklarheit, also bei Zweifeln über die Bedeutung einer Bestimmung - und eben nicht nur bei der Definition der Gefahr -, diese Bestimmung zugunsten der Versicherten ausgelegt wird. Sie werden mir vielleicht sagen, man müsse diese Frage in einem separaten Gesetz regeln, zusammen mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder man wird mir vielleicht entgegnen, die Frage sei im Rahmen der Totalrevision des VVG zu klären. Ich aber vertrete die Ansicht, dass der Wegfall der präventiven Produktekontrolle, der ja sofort wirksam wird, eine sofortige Einführung einer solchen Klausel notwendig macht, und zwar hier, in diesem Gesetz!