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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2004-03-04

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2004-03-04

Wortprotokoll

Wir sprechen hier ja von den Pflichten der Programmveranstalter, welche Konzessionen haben, welche Gebührenanteile erhalten - also Geld - und welche einen Leistungsauftrag haben. Wer einen Leistungsauftrag hat, muss sich auch einer gewissen Aufsicht unterziehen, muss auch die Qualität erbringen, die in diesem Leistungsauftrag verlangt wird. Wir wollen das mit diesem Artikel 51 sichern.

Es kann auf verschiedene Arten geschehen: Es kann so geschehen, wie es der Bundesrat vorschlägt, nämlich auf eine relativ bescheidene Art und Weise mit einer Kann-Formel. Es kann mit dem Redaktionsstatut geschehen, das von der Minderheit I klar postuliert wird. Oder man kann praktisch darauf verzichten, wie es die Minderheit II will.

Wenn Geld gegeben wird, wenn Leistungsaufträge bestehen, müssen nach unserer Auffassung entsprechende Massnahmen getroffen und Mittel eingesetzt werden, um die Erfüllung dieser Leistungsaufträge zu gewährleisten; und hierfür ist das Redaktionsstatut wirklich das geeignete Mittel. Deshalb glaube ich, dass wir hier nicht auf dem mittleren Weg, wie es von der CVP-Fraktion vorgeschlagen worden ist, weitergehen sollten, sondern dass wir die klar verpflichtende Auflage der Minderheit I übernehmen sollten. Dann haben wir Gewähr, dass das, was wir verlangen, auch tatsächlich erbracht werden muss.

Ich beantrage Ihnen daher, dass wir die Minderheit II, die gar nichts will, klar ablehnen und der Minderheit I zustimmen.

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