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Pfister Theophil · Nationalrat · 2004-03-11

Pfister Theophil · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-03-11

Wortprotokoll

Das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen soll eine gesetzliche Regelung für drei wesentliche Bereiche bringen: für den Arbeitsbereich, für den Versicherungsbereich und für den Haftpflichtbereich. Das Gesetz bringt eine Regelung, die einen Schutz der immer umfangreicher werdenden genetischen Daten sichert und eine Diskriminierung von Menschen aufgrund ihres unterschiedlichen Erbgutes verbietet. Es wird hier klar geregelt, unter welchen Voraussetzungen genetische Untersuchungen beim Menschen durchgeführt werden dürfen, insbesondere auch die Erstellung von DNA-Profilen [PAGE 307] zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung von Personen in Zivil- und Verwaltungsverfahren. Im Gesetz ist auch das breit geforderte Recht auf Nichtwissen explizit verankert.

Wir haben in der Kommission nicht übersehen, dass einerseits die Abgrenzung der genetischen Untersuchungen von den übrigen Techniken immer schwieriger wird und dass andererseits auf dem freien Markt, zum Beispiel im Internet, Angebote da sind und Entwicklungen im Gange sind, die sich nicht mehr generell mit einem nationalen Gesetz einschränken lassen. Insofern sind wir uns wohl bewusst, dass auch dieses Gesetz in nicht allzu ferner Zeit wieder den veränderten Bedingungen anzupassen ist. Möglicherweise wird vieles, was wir hier noch sehr eng geregelt haben, durch Entwicklungen auf den Markt unterlaufen.

Die SVP-Fraktion ist mit dem Entwurf der Kommission weitgehend einverstanden, mit Ausnahme der extremen Einschränkungen in Artikel 27. In diesem Artikel ist, um eine logische und praktikable Lösung zu erhalten, der Minderheit I (Noser) zu folgen. Es kann natürlich nicht angehen, dass ein Versicherungsnehmer, sollte er mittels genetischer Untersuchung Kenntnis von einer drohenden Verkürzung seiner Lebensdauer erhalten, dann noch auf Kosten der übrigen Versicherungsnehmer eine sehr hohe Lebensversicherung abschliessen kann. Solche Regelungen verstossen krass gegen ein natürliches Rechtsempfinden und dürfen nicht in unsere Gesetzgebung einfliessen.

Ich bitte Sie hier namens der SVP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten und in Artikel 27 der Minderheit I sowie in Artikel 28 der Minderheit zu folgen.