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Kaufmann Hans · Nationalrat · 2004-03-17

Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-03-17

Wortprotokoll

Dieser Antrag lag der Kommission nicht vor, aber wir haben uns dennoch mit der Frage der indizierenden Umstände beschäftigt, und wir kamen zu einem anderen Schluss, und zwar einstimmig. Wir folgen eben nicht dem Beschluss des Ständerates, der ja in den Absätzen 1 und 3 die so genannten indizierenden Umstände den anzeigepflichtigen Gefahrentatsachen gleichstellt und sie auch ausdrücklich erwähnt; dies eben in Anlehnung an die Gerichtspraxis und an die Lehrmeinung. Gemeint sind Umstände, die zwar nicht selber eine Gefahrentatsache darstellen, jedoch einen Rückschluss auf das Vorhandensein einer Gefahrentatsache zulassen. Das Beispiel wurde schon präsentiert: Führerausweisentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Das lässt natürlich einen Rückschluss auf eine Tendenz zu regelwidrigen Verhaltensweisen zu.

Ihre Kommission ist der Auffassung, dass die Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers eindeutig erkennbar sein sollen. Sie lehnt deshalb die Ergänzung des Ständerates betreffend die indizierenden Umstände ab. Demgegenüber begrüsst sie die Ergänzung im ersten Satz von Absatz 1, wonach nur das Verschweigen von Gefahrentatsachen, über die der Versicherungsnehmer befragt worden ist, Konsequenzen haben soll. Es ist Sache der Versicherungsunternehmen, ihre wichtigen Gefahrentatsachen vollständig aufzuführen.

Wir empfehlen Ihnen, Ihrer WAK zu folgen.

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