Huber-Hotz Annemarie · 2004-03-01
Huber-Hotz Annemarie · Bern · 2004-03-01
Wortprotokoll
Herr Pfisterer hat eindrücklich erläutert, was die Absicht des Bundesrates war. Auch der Herr Kommissionspräsident hat die Argumente bereits erwähnt.
Ich möchte bestätigen, dass es dem Bundesrat keineswegs darum ging, die Bedeutung der Kantonsverfassungen geringer zu schätzen, wenn sie nicht mehr in die Publikationen des Bundes aufgenommen werden. Im Gegenteil, der Bundesrat hat eine grosse Hochachtung vor der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen und ist der Meinung, dass die Veröffentlichung der Kantonsverfassungen heute auch dank den neuen technologischen Mitteln durchgehend geregelt ist, dass mit der Verlinkung auch von Bundesseite her die Zugänglichkeit erleichtert wurde.
Ich möchte aber noch auf das Publikationsgesetz selbst hinweisen, insbesondere auf Artikel 2, wo der Umfang des Publikationswesens genau geregelt ist. Das Publikationswesen wird ausdrücklich nur für Bundeserlasse vorgesehen, also nicht für kantonale Erlasse; Kantonsverfassungen gehören nicht zum Bundesrecht. Zudem möchte ich auf Artikel 16 verweisen, wo klar gesagt wird, dass der Bund die Veröffentlichungen auf jene Texte beschränken soll, die von den zuständigen Organen beschlossen worden sind. Dazu gehören die von Kantonsorganen beschlossenen Publikationen nicht. Deshalb ist es sinnvoll, dass man diese effiziente Massnahme verwirklicht, sodass der Umfang der Gesetzessammlung verringert werden kann und mehr als ein halber Ordner nicht mehr nachgeführt, nicht mehr publiziert werden muss. Das bringt einige Kosteneinsparungen. Aber vor allem auch für die Leser der Systematischen Sammlung bringt es eine Einsparung, wenn sie nicht jeweils alle Nachträge wieder einordnen müssen, um auf dem neuesten Stand zu sein, sondern über die Internet-Veröffentlichungen raschen Zugriff auf die entsprechenden Gesetzestexte haben.
Dem Bundesrat ist es also ein Anliegen, dass hier ein effizientes und schlankes Gesetz gemacht wird und dass man deshalb auf diese Massnahme verzichtet, zumal 16 Kantone diesem Verzicht zugestimmt haben.