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David Eugen · Ständerat · 2004-03-16

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-03-16

Wortprotokoll

Sie finden auf Seite 2 der Fahne die beiden Formulierungen des Nationalrates und der Ständeratskommission. Ich werde insbesondere jene Formulierungen erläutern, die von dem abweichen, was im Nationalrat beschlossen worden ist.

Die Ständeratskommission schlägt Ihnen als Erstes einen neuen Ort für diese Bestimmung vor, nämlich Artikel 205b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Dort sind die Übergangsbestimmungen für die natürlichen Personen festgelegt, in jenem Abschnitt des Steuergesetzes.

Ausserdem schlägt sie Ihnen einen neuen Titel für diese Bestimmung vor, der lautet: "Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Zusammenhang mit den Änderungen vom 20. Juni und vom 19. Dezember 2003." Dieser Titel bringt zum Ausdruck, dass diese Bestimmung nur einmal angewendet wird, nämlich jetzt für den unmittelbar bevorstehenden Fall des Ausgleichs der kalten Progression. Nachher gilt wieder vollumfänglich Artikel 215 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Dies ist also eine Einmal-Regelung, und daher gibt es auch diese Übergangsbestimmung an diesem Ort.

Zu Absatz 1: Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass das geltende Recht anzuwenden ist, Artikel 215 Absatz 2. Das [PAGE 136] heisst insbesondere, dass die Anwendung erfolgt, wenn die 7-Prozent-Grenze überschritten ist. Das besagt der Grundsatz in Absatz 1. Der stimmt mit dem Grundsatz überein, wie er vom Nationalrat beschlossen worden ist, in redaktionell etwas verbesserter Form. Die redaktionellen Verbesserungen - das möchte ich auch klar sagen - kommen von der Steuerverwaltung, von den Fachleuten, die feststellen, dass der Text so klar formuliert werden muss - im Grundsatz in Absatz 1.

Zu Absatz 2: Absatz 2 enthält jetzt quasi die Präzisierung, wie der Grundsatz gemäss Absatz 1 vom Bundesrat auszuführen ist. Er besagt zunächst in einem ersten Punkt, dass die neuen Abzüge ab 1. Januar 2005 ausgeglichen werden. Wahrscheinlich wird die Teuerung hier etwa 1,1 Prozent betragen. Dies betrifft folgende Abzüge: den Kinderbetreuungsabzug, den allgemeinen Abzug und den so genannten Alleinerzieherabzug. Die Vorlage geht davon aus, dass die neuen Abzüge, die wir beschlossen haben, nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 ausgeglichen werden, bis zum Zeitpunkt, wo diese Limite dann eben überschritten ist. Das ist der erste Satz.

Der zweite Satz besagt, dass für die alten Abzüge - das sind der Kinderabzug und der Unterstützungsabzug; das sind Abzüge, die bereits bestehen - Folgendes gilt: Hier wird jener Teil, der im alten Recht zwischen 1995 und 2004 bestanden hat, voraussichtlich um 6,5 Prozent angepasst. Der erhöhte Abzug ab dem Jahr 2005 wird nur um 1,1 Prozent angepasst. Das heisst am Beispiel des Kinderabzuges: Auf 5600 Franken belief sich der alte Abzug; dieser Teil des Abzuges wird korrigiert um 6,5 Prozent. Nachher werden zu den 9300 Franken, zum erhöhten Abzug, 1,1 Prozent dazugerechnet. Das ist die so genannte Staffelrechnung. Der Nationalrat hat diese Rechnung beschlossen, wonach man so - mit dieser Abgrenzung - ausgleicht; er hat es im Gesetz aber nicht klar und eindeutig gesagt. Unsere Lösung bedeutet keine materielle Änderung gegenüber dem Nationalratsbeschluss, aber sie hält das jetzt ausdrücklich so im Gesetz fest.

Der dritte Satz, den Sie in diesem Absatz finden, besagt, dass der Ausgleich auf den Tarifen ab dem 1. Januar 1996 mit 7,6 Prozent erfolgt. Insbesondere hält er fest - das ist die kleine Veränderung gegenüber dem, was der Nationalrat beschlossen hat -, dass der Alleinstehendenabzug von 11 000 Franken eine Tarifmassnahme ist und dieser Abzug daher um 7,6 Prozent ausgeglichen werden muss. Das heisst, wenn diese Teuerung eintritt, wird der Alleinstehendenabzug nachher 11 800 Franken ausmachen. Diese Korrektur ist deswegen vorzunehmen, weil wir klar der Meinung waren - ich möchte das politisch nochmals unterstreichen -, dass das Steuerpaket nicht auf dem Rücken der Alleinstehenden finanziert werden darf. Das ist der Grundgedanke auch dieser Vorlage bezüglich des Ausgleichs der kalten Progression. Wenn wir das nicht konsequent machen würden, dann müssten die Alleinstehenden einen Teil der Kosten des Steuerpaketes tragen. Das wollen wir nicht; das haben wir nie gewollt. Es ist nichts Neues, aber es wird hier ganz klar festgelegt.

Der letzte Satz ist nur die Rundungsregel, wie sie bereits im geltenden Recht besteht.

Ich ersuche Sie, diesem Absatz zuzustimmen.

Zu Absatz 3: Dieser Absatz befasst sich mit der Spezialregelung für Wohneigentumsbesteuerung. Der Nationalrat hat entsprechend dem Entwurf des Bundesrates beschlossen, diese nicht anzupassen. Ihre Kommission hat nach ihrer Debatte dasselbe beschlossen - aus folgenden Gründen: Erstens tritt diese Regelung erst auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Zweitens handelt es sich um einen neuen Abzug. Es würde also wieder die Regel gelten, dass nur 1,1 Prozent angepasst werden müssten - für den Horizont 2008, mit Wirkung im Jahr 2009. Wir haben festgestellt, dass dieser Abzug auch sehr geringfügige Auswirkungen hat, sowohl bei den Frankenbeträgen bei der unteren Limite des Unterhaltsabzuges wie auch bei den Frankenbeträgen des Zinsabzuges. Drittens haben wir festgestellt, dass dieser Antrag, so, wie er hier steht, keine Auswirkungen auf die Bundeskasse hat.

Aus all diesen Gründen haben wir uns entschlossen, Ihnen zu empfehlen, auch in diesem Punkt dem Nationalrat zuzustimmen.