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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-05-03

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-05-03

Wortprotokoll

Ich habe in meinem Eingangsvotum gesagt, dass Artikel 6a zu den Anträgen der Kommissionsmehrheit gehört, welche der Bundesrat unterstützt. Wie Frau Vermot-Mangold wäre auch ihm die Kann-Formulierung lieber. Es ist klar, eine Behörde hat es lieber, wenn man sagt, du kannst etwas tun, als wenn man sagt, du musst etwas tun; aber das ist nicht ein so wesentlicher Unterschied. Eine Kann-Bestimmung bietet dem Bundesrat natürlich höchste Flexibilität. Sichere Heimat-, Herkunfts- und Drittstaaten sollen nur bezeichnet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und der Bundesrat diese Bezeichnung für notwendig hält.

Der Minderheitsantrag Bühlmann zu Absatz 5 fordert eine genaue Definition des vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaates mittels Aufzählung der einzuhaltenden Menschenrechtsabkommen. Bei der Bezeichnung von sicheren Drittstaaten muss dem Bundesrat ein Ermessensspielraum zugestanden werden. Er muss natürlich auch die Verantwortung wahrnehmen, das ist dann das Gegenstück. Der Gesetzeswortlaut setzt diesem Spielraum klare Grenzen, indem für die Bezeichnung eines sicheren Drittstaates die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes vorausgesetzt wird. Dies bedingt die Unterzeichnung, Ratifizierung und Einhaltung der EMRK und der Flüchtlingskonvention. Den [PAGE 541] Diskussionen, die übers Wochenende wieder geführt wurden, konnte man entnehmen, dass in Europa sogar die sicheren und ganz sicheren Staaten einfach mit der Unterzeichnung von gewissen internationalen Abkommen bezeichnet werden. So weit gehen wir nicht - das heisst, wir gehen weiter in der Überprüfung, beschränken uns nicht nur auf formelle Erfordernisse.

Gemäss Minderheitsantrag Vermot soll ein Drittstaat nur dann sicher sein, wenn er politisch stabil ist. Wir bitten Sie, auch davon abzusehen. Diese Terminologie ist zu weit gefasst. Was heisst "politisch stabil"? So lässt sich die Frage stellen, ob Italien wirklich als "politisch stabil" bezeichnet werden darf. Es kommt darauf an, mit was Sie das vergleichen. Wenn Sie das mit der Schweiz vergleichen, mag das zutreffen. Aber das wäre kein Grund, um hier diesen Staat nicht als einen sicheren Staat zu bezeichnen. Unverhältnismässig ist auch die Forderung, dass der Drittstaat ein mit der Schweiz vergleichbares Asylsystem haben muss. Schutz kann es nämlich auch ohne Asylverfahren geben für jemanden, der ja zu diesem Staat gehört. Zum Beispiel ist dies auch möglich durch eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung oder durch vorübergehende Schutzgewährung. Wirklich wichtig als Kriterium für einen sicheren Drittstaat ist das Non-Refoulement-Gebot. Das ist allgemein anerkannt. Das wird mit der Formulierung des Bundesrates auch verlangt.

Daher beantrage ich Ihnen, den Minderheitsantrag Vermot zu Absatz 2 abzulehnen.

Der Minderheitsantrag Bühlmann zu Absatz 3 verlangt zudem noch, dass verschiedene Organisationen vor diesem Entscheid konsultiert werden sollten. Auch hier sind wir der Auffassung, dass der Bundesrat nach eigenem Gutdünken bestimmen muss, wen er alles einbeziehen sollte: Vielleicht sind es diese Organisationen, vielleicht über diese Bestimmung hinausgehende Organisationen. In gewissen Fällen ist das nicht einmal notwendig. Er muss die eingeholten Stellungnahmen auch frei würdigen können. Dieses Vorgehen wird im Übrigen bereits heute bei der Bestimmung sicherer Herkunfts- und Heimatstaaten so gehandhabt, also dort, wo man die Leute in ihr eigenes Land rückführt. Um den Ermessensspielraum des Bundesrates nicht einzugrenzen, ist die geforderte Bestimmung abzulehnen.

Weiter wird im Minderheitsantrag Bühlmann zu Absatz 4 die Offenlegung der Quellen gefordert, auf deren Informationen die Feststellung als sicherer Drittstaat beruht. Dies muss der Bundesrat ablehnen. Er hat die Offenlegung seiner Quellen bereits bei der Einführung der Liste der sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten abgelehnt, weil er die aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz nicht gefährden will. Das wäre eine zu heikle Angelegenheit. Daneben soll die freie Meinungs- und Willensbildung in der Verwaltung und im Bundesrat nicht gefährdet werden. Das Gleiche gilt nun für die Bezeichnung der sicheren Drittstaaten.

Darum empfehlen wir Ihnen aus den genannten Gründen, auch die Anträge der Minderheit Bühlmann abzulehnen.