Lexipedia

Müller Philipp · Nationalrat · 2004-05-03

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-05-03

Wortprotokoll

Die FDP-Fraktion unterstützt Artikel 6a in der Version der Kommissionsmehrheit.

Zum Minderheitsantrag Vermot zu Absatz 2: Litera b nimmt Bezug auf Artikel 5 Absatz 1 des Asylgesetzes, der besagt: "Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden." Artikel 5 Absatz 1 nimmt also Bezug auf Artikel 3 Absatz 1, der besagt: "Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden." Damit sind die wichtigen und wesentlichen Sachverhalte umfassend aufgezählt, die eine Rückschiebung verhindern. Weitere Tatbestände sind nicht erforderlich.

Zu Absatz 3 des Minderheitsantrages Bühlmann: Es ist ausschliesslich Sache der schweizerischen Behörden, die sicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten sowie die sicheren Drittstaaten zu bestimmen. Zudem ist ohnehin davon auszugehen, dass der Bundesrat vor seinen Entscheidungen internationale Informationsquellen benutzen wird. Eine weiter gehende gesetzliche Verpflichtung ist nicht erforderlich.

Zum Minderheitsantrag Bühlmann zu Absatz 4: Über derartige Entscheide soll der Bundesrat nach freiem Ermessen informieren können. Ein gesetzlicher Informationszwang in derartigen Fragen drängt sich nicht auf.

Zum zusätzlichen Absatz 5 des Minderheitsantrages Bühlmann: Mit diesem Minderheitsantrag würde die Definition des Flüchtlingsbegriffs nach Artikel 3 ganz massiv ausgeweitet oder gar pervertiert. Der grösste Teil von Asylsuchenden stammt aus Staaten, welche beispielsweise schon aus rein geographischen Gründen die Europäische Menschenrechtskonvention nicht unterzeichnen können und auch nicht unterzeichnet haben.

Denken wir nur an die mittlerweile grösste Gruppe von Asylsuchenden, welche aus dem afrikanischen Kontinent stammt. Es gibt bereits heute reihenweise Staaten, die die EMRK oder auch die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert haben, die aber trotzdem keine Bedrohung für einen abgewiesenen Asylsuchenden darstellen. Der Minderheitsantrag Bühlmann zielt auf die Verunmöglichung einer effizienten Drittstaatenregelung und letztlich auf die Verunmöglichung des Vollzugs der so wichtigen Asylgesetzgebung.

Zudem stellt sich die Frage nach der Interpretation von "politischer Stabilität", die Frage nach der Überprüfung der effektiven Anwendung und Einhaltung der Flüchtlingskonvention sowie die Frage nach der Beurteilung, ob ein Verfahren mit demjenigen des schweizerischen Wegweisungs- und Asylverfahrens gleichwertig ist. Die Minderheit Bühlmann stellt hier Forderungen auf, die schlicht nicht überprüf- und damit auch nicht umsetzbar sind.

Ich bitte um Ablehnung aller Minderheitsanträge zu Artikel 6a und um Unterstützung der Kommissionsmehrheit.