AB 42712
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-05-04
Wortprotokoll
Ich möchte festhalten, dass ich hier zu allen Artikeln spreche, die die Erfassung von biometrischen Daten betreffen. Es geht hier also unter anderem um folgende Artikel: Artikel 8, bei dem die Mitwirkungspflicht zur Erhebung der biometrischen Daten geregelt wird; Artikel 22, Flughafenverfahren; Artikel 26, bei dem es um die Erfassung an den Empfangsstellen geht; Artikel 97, bei dem es um die Weitergabe der Daten an den Herkunftsstaat geht; Artikel 98, bei dem es um die Weitergabe der Daten an Drittstaaten geht.
Die Bestimmung zur Erfassung der biometrischen Daten war im Entwurf des Bundesrates nicht vorgesehen. Sie wurde in die Kommission eingebracht und ist ähnlich oder gleich lautend wie die Bestimmung des AuG. Wir haben uns in der Kommission des Längeren darüber unterhalten, was für biometrische Daten erfasst werden sollen. Deswegen erlaube ich mir ein paar grundsätzliche Bemerkungen und bitte Bundesrat Blocher zuzuhören: Herr Bundesrat Blocher, Sie haben beim Eintreten gesagt, dass der Bundesrat die Erfassung der biometrischen Daten gutheissen würde, dass also der entsprechende Mehrheitsantrag aus der Kommission unterstützt würde. Ich erwarte nun, dass Sie genau festhalten, um was für biometrische Daten es sich hier handelt. Sie wissen, der Begriff "biometrische Daten" - dazu gehören u. a. Fingerabdrücke, aber bei weitem nicht nur dies, es geht weiter bis hin zur DNA-Analyse und zu DNA-Profilen - ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Wenn wir einen derart weit gehenden Eingriff in die persönliche Freiheit vornehmen, bedarf es dazu ganz klar einer gesetzlichen Grundlage, und die fehlt.
Ich möchte darauf hinweisen, dass das Bundesamt für Justiz ganz klar festgehalten hat, dass vorgängig die folgenden Fragen geklärt werden müssten, wenn wir das ins Gesetz aufnähmen. Zum einen: Um was für Daten handelt es sich? Dazu wird uns ja Herr Blocher jetzt umfassend Auskunft geben. Zum Zweiten müssen die Vergleichsobjekte und die Datenträger im Gesetz definiert werden. Weiter muss ganz klar festgehalten werden, wozu die Daten verwendet werden. Es muss festgehalten werden, wer zuständig ist, welche Personen Zugriff haben, wie die Daten aufbewahrt werden, wie sie gelöscht werden und wie die ganzen Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person gewährleistet werden. All das ist hier nicht klar. Die vorgesehene Bestimmung ist rechtsstaatlich nicht haltbar, und ich möchte auch darauf hinweisen, dass der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte die Bestimmung noch in diesem Frühjahr kritisiert und festgehalten hat, es gebe seines Wissens zurzeit in der schweizerischen Gesetzgebung keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung und Weitergabe biometrischer Daten.
Nachdem Sie das mit der Mehrheit der Kommission im Gesetz verankern wollen, Herr Bundesrat, erwarte ich jetzt von Ihnen, dass Sie alle diese offenen Fragen klären. Da das bislang nicht geschehen ist, ersuche ich Sie, meine Damen [PAGE 551] und Herren, auf diese Bestimmung zu verzichten. Es ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, es ist gesetzlich völlig unklar, wie weit dieser Eingriff gehen soll, und ich möchte darauf hinweisen - Sie haben diese Erklärung des Rates für Persönlichkeitsschutz alle auch erhalten -: Es handelt sich um einen massiven Eingriff in die Individualrechte, und das ohne gesetzliche Grundlage. Das dürfen wir uns auch im Asylgesetz nicht erlauben.
Ich bitte Sie also, meinen Minderheitsanträgen zu all den genannten Artikeln zuzustimmen.