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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-05-05

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-05-05

Wortprotokoll

Zuerst zum Antrag der Minderheit Hubmann: Frau Hubmann möchte, dass Angehörige von in der Schweiz wohnhaften Personen, welche aus visumpflichtigen Staaten stammen, automatisch ein Visum zu Besuchszwecken bekommen.

Wir bitten Sie, das abzulehnen. Das gibt einfach einen Rechtsanspruch für Angehörige. Auch für Angehörige haben Sie bei Herkunft aus visumpflichtigen Staaten diese Prüfung vorzunehmen. Es würde wieder ein Tor öffnen, damit Leute ohne Visum einreisen können. Es ist bedauerlich, aber das muss gesagt werden. Es gibt eine Ausnahme: Ehegatten und minderjährige Kinder können einen Aufenthaltsanspruch geltend machen, wenn ihre Angehörigen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besitzen und wenn gegen sie nichts vorliegt. In diesen Fällen besteht auch ein entsprechendes Recht auf Erteilung eines Visums. Der Antrag der Minderheit Hubmann in dieser generellen Form geht zu weit.

Nun zu den Anträgen der Minderheit Leutenegger Oberholzer, zuerst zu jenem zu Absatz 2: In Absatz 2 wird von der Mehrheit und vom Bundesrat festgelegt, dass bei einer Verweigerung eines Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt der Bundesrat - d. h., es ist das Bundesamt für Ausländerfragen - auf Verlangen eine gebührenpflichtige Verfügung vorlegt; nicht in jedem Fall, es ist auch nicht in jedem Fall nötig, aber dort, wo es verlangt wird.

Der Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer verlangt nun, dass das Bundesamt bei einer Verweigerung eines Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt in jedem Fall eine Verfügung vorlegt; über die Gebührenpflicht sagt die Minderheit nichts. Zunächst ist festzuhalten, dass das vom Bundesrat in seinem Entwurf vorgeschlagene Verfahren bereits heute in einer Verordnung festgelegt und rechtlich abgestützt ist. Frau Leutenegger Oberholzer, ich habe mich gegen Gebühren gewehrt, die keine gesetzliche Grundlage haben und zu denen keine Verordnung besteht. Hier gibt es beides. Das im Entwurf enthaltene Verfahren hat sich auch in der heutigen Praxis bewährt: Jeder Gesuchsteller erhält regelmässig ein ausführliches Informationsblatt in der eigenen Sprache, das über das Gesuchsverfahren genau orientiert. Es ist darin also alles angegeben.

Eine Verfügung in allen abgelehnten Fällen würde zu einem unverhältnismässigen bürokratischen Aufwand führen; es würde nämlich auch in jenen Fällen, in denen der Gesuchsteller gar keine Verfügung will, eine Verfügung erlassen. Das sollten wir nicht machen: einem Gesuchsteller noch eine Verfügung geben, wenn er gar keine will. Die Gebühr, die heute für eine Verfügung verlangt wird, beträgt 55 Franken und entspricht der Visumgebühr.

Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer abzulehnen, denn er ist eine Generalisierung. Der Antrag der Mehrheit bzw. die Fassung des Bundesrates ist also richtig und rechtlich sauber abgestützt. Ich glaube, es ist eine praktikable Lösung, dass man nicht jedem Gesuchsteller eine Verfügung gibt. Man sollte nicht generell Verfügungen erlassen, ohne dass der Gesuchsteller eine Verfügung will.

Zu Absatz 3: Dort verlangt die Mehrheit, dass zur Deckung von allfälligen Betreuungs- und Rückreisekosten eine befristete Garantieerklärung, der Abschluss einer Versicherung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden können. Die Minderheit Leutenegger Oberholzer beantragt den Zusatz: "Der Bundesrat regelt insbesondere deren Höhe." Ich kann Ihnen versichern, dass das nicht notwendig ist. Die Sicherheit, die bereits heute verlangt wird, ist in einer Verordnung festgelegt, nämlich in der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern. Es ist also alles genau geregelt; sogar die Garantieerklärung ist festgehalten. Die Aufgabe des Bundesrates, Ausführungsverordnungen zu erlassen, muss nicht bei jedem Artikel erwähnt werden; Ausführungsverordnungen gehören zur normalen gesetzgeberischen Tätigkeit.

Ich bitte Sie, die beiden Anträge der Minderheit Leutenegger Oberholzer abzulehnen, wenn sie sie nicht zurückzieht. Dass sie das tut, nehme ich nach meinen ausgezeichneten Ausführungen eigentlich an. (Heiterkeit)