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Hubmann Vreni · Nationalrat · 2004-05-06

Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-05-06

Wortprotokoll

Bis jetzt durfte eine ausländische Person, die rechtmässig eingereist war und in der Schweiz [PAGE 677] ein Gesuch für einen Daueraufenthalt stellte, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Erteilung der Bewilligung in der Schweiz bleiben. Dies ist in Artikel 1 der Vollzugsverordnung zum Anag festgelegt, und das gilt seit siebzig Jahren. Diese Regel soll nun zur Ausnahme werden. Weshalb das so ist, wird in der Botschaft des Bundesrates nicht erklärt. Begründen lässt sich dies auch kaum anders als mit einem grundsätzlichen Abwehrreflex. Während EU-Bürgerinnen und -Bürger jederzeit ohne Bewilligung in die Schweiz einreisen und hier bis zu einem Jahr zur Stellensuche bleiben können, soll es so genannten Drittstaatenangehörigen verwehrt sein, den Entscheid über ein Gesuch hier abzuwarten. Dies ist auch dann der Fall, wenn für die Schweiz damit keinerlei Kosten verbunden sind.

Das ist eine diskriminierende Behandlung, die absolut unnötig ist. Gesuchsteller aus möglicherweise weit entfernten Drittstaaten werden auf eigene Kosten in ihr Herkunftsland zurückgeschickt. Nach einigen Monaten wird ihnen dann doch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Viel sinnvoller wäre es, wenn die Betroffenen wie bisher den Entscheid in der Schweiz abwarten könnten. Diese neu vorgeschlagene Regel könnte nämlich die Leute auch dazu veranlassen, vorübergehend unterzutauchen, und das liegt nicht in unserem Interesse. Wenn Sie der Fassung des Bundesrates zustimmen, wird dies jedoch sicher der Fall sein.

Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag Bühlmann zu unterstützen und andernfalls die Mehrheitsfassung durch den Eventualantrag Vermot Nr. 48 zu ergänzen.

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