Lexipedia

Leuthard Doris · Nationalrat · 2004-05-07

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-05-07

Wortprotokoll

Wie bereits mehrfach betont wurde, ist der Bereich des Familiennachzugs ein wichtiger Kernbereich dieser Revision, weil durch den Familienzuzug effektiv der grösste Teil der Zuwanderung in die Schweiz entsteht. Die familiäre Migrationsstrategie folgt häufig noch dem klassischen Schema des erwerbstätigen Mannes und der Frau, die in den Genuss des Familiennachzugs kommt. Die Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen hat dieses Phänomen untersucht und einen Bericht zu Familie und Migration im Jahr 2002 erstellt, der auch der Kommission vorlag. Für den hohen Grad an Zuwanderung via Familiennachzug spielt aber auch eine Rolle, dass die Zahl der binationalen Ehen jährlich zunimmt. So heiraten Schweizer in 20 Prozent der Fälle von Eheschliessungen eine ausländische Frau, und genau hier, in Artikel 41, geht es um solche Fälle. Zu sagen ist auch, dass es sich bei knapp 20 Prozent der jährlich in die Schweiz einwandernden Personen um Kinder unter 14 Jahren handelt.

Beim Konzept, über das Sie bei Artikel 42 abstimmen müssen, gibt es, wie Sie sehen, eine Differenz bei Absatz 1, und zwar was das Zusammenwohnen betrifft. Zum Zusammenwohnen gilt es Folgendes zu sagen: Im heutigen Anag gibt es das Kriterium des Zusammenwohnens von Ehegatten von ausländischen Familienangehörigen nicht. Wir kennen das Kriterium des Zusammenwohnens lediglich im Bereich der Ehegatten von Aufenthaltern und Niedergelassenen. Wenn also die Mehrheit der Kommission dieses Kriterium gegenüber dem Antrag des Bundesrates gestrichen hat, bedeutet das, dass wir auch in Zukunft an der heutigen gesetzlichen Grundlage festhalten.

Die Mehrheit der Kommission hat das nicht einzig aus diesem Grund getan, sondern eben auch, weil das Kriterium des Zusammenwohnens in Freizügigkeitsabkommen mit den EU- und Efta-Staaten ebenfalls nicht erforderlich ist. In der Kommission hat sich deshalb damals der Bundesrat eigentlich dem Antrag auf Streichen angeschlossen. Es ist richtig, dass in der Zwischenzeit hier neue Bundesgerichtsurteile bestehen. Diese bestehen aber vor allem im Hinblick auf das Kriterium, was mit weiteren Familienangehörigen passiert. Herr Müller hat in seiner Begründung auf diese neusten Entscheide hingewiesen. Diese lagen der Kommission natürlich noch nicht vor. Dazu gilt es aber Folgendes zu sagen: Sie sehen auf der Fahne bereits beim Antrag der Minderheit Hubmann und auch beim Antrag Müller Philipp, dass diese von einem anderen Konzept ausgehen. Herr Müller spricht nicht mehr von den "Familienangehörigen", sondern von den "Ehegatten" und den "Kindern". Das ist natürlich eine Einschränkung gegenüber heute, und es ist auch eine Einschränkung gegenüber dem Freizügigkeitsabkommen, das nicht nur Ehegatten und Kinder, sondern auch Verwandte beider Ehegatten in auf- und absteigender Linie dem Rechtsanspruch auf Familiennachzug zuführt. Das ist ein wesentlicher Unterschied. Hier gibt es in der Rechtsprechung offene Fragen. Insofern ist es richtig, dass diese Fragen auf jeden Fall vom Ständerat nochmals angeschaut werden. Das Konzept der Mehrheit geht aber vom heutigen Rechtsstatus aus und berücksichtigt das Freizügigkeitsabkommen. Es hat daher in Absatz 1 entsprechend das Zusammenwohnen gestrichen.

Die Minderheit Hubmann möchte in Absatz 1 "ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern" wählen. Weil wir, Bundesrat und Mehrheit, in unserem Konzept in Absatz 1 von "ausländischen Familienangehörigen" sprechen und dann diese in Absatz 2 definieren, wäre das ein anderes Konzept. Die Kommission hat das mit 13 zu 8 Stimmen abgelehnt.

Die Minderheit Bühlmann bei Absatz 3 möchte bereits nach einem zweijährigen statt nach einem fünfjährigen Aufenthalt den Anspruch auf Niederlassungsbewilligung erteilen. Die Mehrheit der Kommission ist der klaren Auffassung, dass die fünfjährige Frist angemessen ist; sie berücksichtigt auch eine gewisse Integration und hat den Antrag Bühlmann mit 11 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.

Noch zur Minderheit Vermot: Sie will das Höchstalter der Kinder, die nachgezogen werden können, von 14 auf 21 Jahre heraufsetzen. Hier ist Frau Vermot Recht zu geben, wenn sie sagt, dass im Freizügigkeitsabkommen ebenfalls von einem Höchstalter der Kinder von 21 Jahren ausgegangen wird. Die Kommission hat das aber nicht übernommen, weil Kinder bei uns ja auch nach dem heutigen Gesetz mit 18 Jahren mündig werden und weil man mit dem Alter von 14 Jahren berücksichtigen wollte - was auch wieder dem Konzept von Herrn Müller entspricht -, dass der ganze Prozess des Familiennachzugs und der Integration in sich umso kohärenter ist, je früher die Kinder in der Schweiz sind und je früher sie sich hier integrieren. Ich verweise auch auf die Bestimmungen zum Alter der Kinder: Mit dem Alter 14 bringen wir den Wunsch zum Ausdruck, dass Kinder möglichst früh in die Schweiz einreisen und möglichst noch einen Teil der Volksschule in der Schweiz absolvieren können. Der Antrag Vermot wurde daher mit 13 zu 7 Stimmen abgelehnt.

Ich bitte Sie also, der Version der Mehrheit zu folgen und die Minderheitsanträge abzulehnen, im Wissen, dass gewisse Fragen aufgrund des neusten Bundesgerichtsurteils offen sind. Es sind aber schlussendlich politische Entscheide, die wir zu fällen haben, und nicht juristische.