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Leuthard Doris · Nationalrat · 2004-05-07

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-05-07

Wortprotokoll

Bei dieser Konzeption des Familiennachzugs müssen wir uns nochmals vergegenwärtigen, dass es hier um eine Kaskadenabstufung geht. Wir haben erst die Ehegatten und Kinder von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern mit den besten Rechten, dann die Ehegatten und Kinder von Niedergelassenen in Artikel 42, wo es schon weniger Rechte gibt, und je geringer der Aufenthaltsstatus ist, umso höher sind halt die Anforderungen für den Familiennachzug. Das ist das Konzept. Das ist auch nichts Neues, sondern es entspricht weitgehend den heutigen Regelungen, wie wir sie im Anag haben.

Bei Artikel 42 hat sich die Mehrheit vollumfänglich der Konzeption des Bundesrates angeschlossen, was die heutige Regelung darstellt. Niedergelassene sollen ihre Ehegatten und Kinder aus dem Ausland nachziehen lassen können, und zwar eben Kinder bis zu 18 Jahren, also bis zum Mündigkeitsalter. Der Antrag der Minderheit Schibli wie auch der Antrag Müller Philipp - die Grenze bei 14 bzw. bei 12 Jahren anzusetzen - lagen in der Kommission vor. Wir haben sie diskutiert. Den Antrag auf eine Grenze von 14 Jahren haben wir mit 9 zu 8 Stimmen und den Antrag auf eine Grenze von 12 Jahren mit 15 zu 2 Stimmen abgelehnt, und zwar aus folgenden Gründen: Wir haben einerseits Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der den Schutz des [PAGE 756] Privat- und des Familienlebens garantiert. Unter Familie versteht man da natürlich vor allem Kinder bis zur Mündigkeit und Personen, die in einer engen Beziehung zueinander stehen - in Beziehungen, die auch tatsächlich gelebt werden. Wir sind überzeugt, dass hier bereits bei der Niederlassung, bei der Aufenthaltsbewilligung und bei der Kurzaufenthaltsbewilligung alle Kinder, d. h. alle Kinder bis zum Alter von 18 Jahren, in den Genuss des Familiennachzugs kommen sollten. Wir steuern hier - und das ist wesentlich - mit der neuen fünfjährigen Frist. Wir finden es im Sinne der Familie und auch im Sinne von Artikel 8 EMRK nicht richtig, dass man Kinder dann während eines Zeitraumes von zehn, zwanzig Jahren nachreisen lässt, sondern wir wollen die Familie möglichst schnell zusammenführen, egal, wie alt die Kinder sind. Das ist unser Konzept mit der fünfjährigen Frist, die wir neu einführen möchten. Das halten wir für wesentlich praktikabler und sinnvoller als die Steuerung über das Alter.

Zum Antrag der Minderheit II (Vermot) zu Artikel 42 Absatz 1: Wir haben schon in Artikel 41 auf das Kriterium des Zusammenwohnens hingewiesen. Hier ist es eingeführt, weil es auch dem Freizügigkeitsabkommen nicht widerspricht. Wir erachten es als richtig, dass bei Niedergelassenen das Kriterium des Zusammenwohnens grundsätzlich erfüllt sein muss. Ich will im Hinblick auf die bereits gelaufene Diskussion nicht länger sprechen.

Beim Antrag der Minderheit Vermot zu Absatz 2 geht es, analog zu Artikel 41, wieder um die Frage, wann ein Anspruch auf Niederlassung bestehen soll. In Artikel 41 gehen Bundesrat und Kommission von einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer aus. Das ziehen wir im ganzen Konzept so durch. Deshalb bitte ich Sie, diesen Antrag der Minderheit Vermot abzulehnen.

Die beiden Minderheitsanträge zu Artikel 43 entsprechen denjenigen zu Artikel 42. Ich bitte Sie daher, hier kohärent zu legiferieren.

Wir haben noch diverse Anträge: In Artikel 43 Absatz 1 möchte Herr Müller eine Kann-Formulierung einführen. Das widerspricht dem Konzept von Bundesrat und Kommission. Wir wollen Rechtsansprüche auf Aufenthaltsbewilligungen, weil es natürlich keinen Sinn macht, den Familiennachzug zu gewähren, ohne dass man Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung hat. Das ist bereits heute so, und das soll auch hier für den Bereich der Aufenthaltsbewilligung gelten.

Die Kriterien des Zusammenwohnens, der bedarfsgerechten Wohnung und der sozialen Sicherheit gelten schon heute, Frau Goll. Es besteht zum Kriterium der angemessenen oder bedarfsgerechten Wohnung eine jahrzehntelange Praxis. Es ist völlig klar, wie das von den Behörden anzuwenden ist. Es gibt höchstens Auslegungsprobleme zwischen den Kantonen, weil nicht immer dieselben Kriterien angewendet werden. Aber es gibt diverse Bundesgerichtsentscheide, die das klären und die die Kantone auch binden.

Es wurde noch etwas zu den gleichgeschlechtlichen Paaren gesagt. Hier möchte ich nur darauf hinweisen, dass das die Kommission sehr wohl diskutiert hat. Aber das regeln wir eben im Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Dort spezifizieren wir die Rechtsstellung dieser Lebensform und nicht hier im Ausländergesetz. Das wäre der falsche Ort. Das muss im Registrierungsgesetz geschehen.

Zum Antrag Wasserfallen: Er lag in der Kommission so nicht vor. Wir möchten am bisherigen Sozialhilfekonzept festhalten.

Deshalb bitte ich Sie, entsprechend der Mehrheit zu legiferieren.