Binder Max · Nationalrat · 2004-05-07
Binder Max · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-05-07
Wortprotokoll
Der Antrag der Minderheit I (Hubmann) ist nach der Erklärung von Herrn Bundesrat Blocher zurückgezogen worden. Der Antrag Wasserfallen [PAGE 759] zu den Buchstaben c und d ist bereits bei Artikel 43 abgelehnt worden. Der Antrag Vanek wurde bereits bei Artikel 2 erledigt.
[VS]
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 131 Stimmen
Für den Antrag Hess Bernhard .... 14 Stimmen
[VS]
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 88 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II .... 61 Stimmen
[VS]
Dritte Abstimmung - Troisième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 103 Stimmen
Für den Antrag Wasserfallen/Freysinger .... 52 Stimmen
[VS]
Art. 44a
Antrag der Minderheit
(Weyeneth, Beck, Fehr Hans, Glur, Joder, Scherer Marcel, Schibli)
Personen mit saisonalen Kurzaufenthaltsbewilligungen gemäss Artikel 31a können ihre Familie nicht nachziehen.
[VS]
Art. 44a
Proposition de la minorité
(Weyeneth, Beck, Fehr Hans, Glur, Joder, Scherer Marcel, Schibli)
Les titulaires d'une autorisation de séjour saisonnière selon l'article 31a ne peuvent pas faire venir leur famille.
[VS]
Präsident (Binder Max, Präsident): Der Antrag der Minderheit Weyeneth wurde bereits bei Artikel 31a abgelehnt.
[VS]
Art. 45
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 46
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
.... werden. Kinder über 14 Jahren müssen innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden.
Abs. 2
Diese Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
....
Abs. 3
.... geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
[VS]
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Bühlmann, Dormond Marlyse, Garbani, Hubmann, Tillmanns, Vermot)
Den ganzen Artikel streichen
[VS]
Antrag Hess Bernhard
Abs. 1
.... werden. Kinder über 12 Jahren müssen innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden.
Abs. 3
.... Kinder über 12 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
Schriftliche Begründung
Je rascher der Familiennachzug und je jünger die Kinder, desto besser die Integration.
[VS]
Antrag Freysinger
Abs. 1
Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden.
Schriftliche Begründung
Je kürzer die Frist zur Geltendmachung des Familiennachzugs, desto besser die Chancen für eine rasche Eingliederung der nachgezogenen Familienmitglieder, namentlich der Kinder.
[VS]
Antrag Müller Philipp
Abs. 1
Das Gesuch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über 12 Jahren müssen innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden.
Abs. 3
Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn nicht vorhersehbare wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 12 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
Schriftliche Begründung
Zu Absatz 1: Artikel 46 Absatz 1 ist so zu formulieren, dass - bezüglich des Wegfalls des Anspruchstatbestandes - die Bestimmung auch auf den Familiennachzug durch Jahres- und Kurzaufenthalter anwendbar wird. In Bezug auf das Höchstalter - von 14 Jahren auf 12 Jahre - kann auf die Begründung im Artikel 42 Absatz 3 verwiesen werden, wonach ein Anreiz für einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Kinder gesetzt werden soll.
Zu Absatz 3: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Artikel 8 EMRK und Artikel 17 Absatz 2 Anag ist mitzuberücksichtigen. Beispiel: BGE 129 II 11 E. 3.4 S. 16f.: "Wer, wie der Beschwerdegegner, als verwitweter bzw. wiederverheirateter Elternteil sein Kind jahrelang im Heimatland in der Obhut der Grosseltern oder anderer naher Verwandter lässt, hat nach dem Gesagten - gleich wie ein getrennter oder geschiedener Elternteil (vgl. Erwägung 3.1.3 und Erwägung 3.1.4) - nur dann einen Anspruch auf nachträglichen Familiennachzug, wenn stichhaltige Gründe eine Änderung der Betreuungsverhältnisse gebieten, wobei wegen der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten an die Stichhaltigkeit dieser Gründe umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je älter das Kind ist (vgl. Erwägung. 3.3.2). In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass altersbedingte Hemmnisse für den Verbleib des Kindes bei den Grosseltern in manchen Fällen tatsächlich bestehen mögen. Es handelt sich dabei aber um Schwierigkeiten, die der emigrierte Elternteil, der sein Kind - trotz der voraussehbaren zeitlichen Schranken einer solchen Lösung - der Obhut der Grosseltern überlässt, letztlich von Anfang an in Kauf genommen hat. Wer - wie der Beschwerdegegner - in ein anderes Land übersiedelt, hat grundsätzlich die sich daraus für die Pflege familiärer Beziehungen ergebenden Konsequenzen zu tragen." (Urteil 2A.187/2002 vom 6. August 2002, Erwägung 2.3)
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist ins Gesetz überzuführen: Der nachträgliche Familiennachzug ist also dahingehend einzuschränken, dass nur noch unvorhersehbare, wichtige Ereignisse im Herkunftsland nachträglich vorgebracht werden können. Namentlich die in der Praxis sehr oft vorgebrachte - behauptete - Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Grosseltern ist nicht mehr rechtsgenüglich, denn mit einer altersbedingten Verschlechterung muss gemeinhin gerechnet werden. Der Elternteil, der das Sorge- oder Obhutsrecht hatte oder nachträglich erlangt hat, konnte und durfte eine solche Entwicklung bei seinem Emigrationsentscheid nicht ausser Acht lassen.
[VS]
Antrag Thanei
Streichen
Schriftliche Begründung
Zur Vermeidung unerträglicher Diskriminierungen ist Artikel 46 unbedingt zu streichen. Ein früher Kindernachzug, soweit er erwünscht wird, kann durch die Verankerung einer niedrigen Nachzugsschwelle, sprich geringer Nachzugsvoraussetzungen, begünstigt werden. Andererseits sind wir auch aus demographischen Gründen gut beraten, wenn wir auch Jugendliche in fortgeschrittenerem Alter nachziehen lassen, ihnen dabei allerdings nötige Integrationshilfen [PAGE 760] geben. Es sind auch dies Investitionen in unsere eigene Zukunft, da auch diese Jugendlichen - mangels eigenen Nachwuchses - künftige Träger unseres Wohlstandes darstellen.