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Joder Rudolf · Nationalrat · 2004-06-02

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-06-02

Wortprotokoll

Vorab möchte ich im Namen der SVP-Fraktion bestens danken für die gute Aufnahme dieser Initiative, einerseits in der Kommission und andererseits auch hier im Plenum bei der Beratung in der ersten Phase. Heute geht es um die Konkretisierung dieser Initiative. Es geht um eine Teilrevision des Finanzhaushaltgesetzes, d. h. um eine Neuformulierung der Artikel 18 und 31.

Sie wissen, dass die Initiative auf das Swissair-Grounding zurückgeht. Im Herbst 2001 wurde das eidgenössische Parlament vor ein Fait accompli gestellt: Wir mussten im Nachhinein über einen Kredit von über 2 Milliarden Franken beschliessen, der eigentlich schon ausgegeben war.

Nach dem heute noch geltenden Recht und auch nach der Praxis kann der Bundesrat bei Dringlichkeit über Verpflichtungs- und Zahlungskredite in unbegrenzter Höhe beschliessen, wobei er vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation einholen muss, sofern dies möglich ist. Wenn es nicht möglich ist, kann er allein entscheiden. Wann Dringlichkeit gegeben ist, entscheidet der Bundesrat.

Dies alles widerspricht grundsätzlich der Ausgabenkompetenz unseres Parlamentes gemäss Artikel 167 der Bundesverfassung. Mit der vorliegenden Initiative müssen nun die notwendigen Korrekturen vorgenommen werden. Die Neuregelung schlägt Folgendes vor: Bei dringenden Verpflichtungs- und Zahlungskrediten von über 250 Millionen Franken soll inskünftig die Bundesversammlung entscheiden, bei dringenden Verpflichtungs- und Zahlungskrediten von 250 Millionen Franken und weniger entscheidet die Finanzdelegation. Es gibt also keine alleinige Kreditsprechung mehr durch den Bundesrat. Wir sind der Meinung, dass es im heutigen Kommunikationszeitalter auch bei Dringlichkeit absolut möglich ist, die Bundesversammlung und die Finanzdelegation sehr rasch einzuberufen und entscheiden zu lassen.

Ursprünglich war in der Initiative als Kreditsumme für die Zuständigkeit der Bundesversammlung bei Dringlichkeit ein Betrag von mehr als 100 Millionen Franken vorgesehen. Bei näherer Prüfung hat sich indessen ergeben, dass sich bei dieser Limite das Parlament zum Beispiel zwischen 1991 und 2003 über zehn Mal zu einer Sondersession hätte treffen müssen, und dies scheint uns kaum praktikabel zu sein. Deshalb hat man in der Kommission diese Grenze auf 250 Millionen Franken erhöht.

Eine Minderheit der Kommission schlägt in einem einzelnen Punkt vor, dass diese Abgrenzung zwischen Bundesversammlung und Finanzdelegation bezüglich Zuständigkeit nicht mit einer fixen Zahl (250 Millionen Franken) ins Gesetz geschrieben wird, sondern dass sie ein halbes Prozent der budgetierten Einnahmen des Bundes betragen soll. Wir von der SVP-Fraktion sind der Meinung, dass dies keine gute Lösung ist. Wir sind klar der Meinung, dass diese Abgrenzung, diese Kreditsumme, klar zu definieren ist, damit von vornherein allseits generell bekannt ist, wo diese Grenze liegt.

Am 19. Mai 2004 hat der Bundesrat eine Stellungnahme zu dieser Gesetzesrevision unterbreitet. Es liegen an sich keine Abänderungsanträge des Bundesrates vor. Aber es werden in dieser Stellungnahme Äusserungen gemacht, die nicht unwidersprochen bleiben dürfen:

1. Die Vorlage bringt keine Änderung der verfassungsmässigen Kompetenzen zwischen Bundesrat und Bundesversammlung im Bereich der Finanzen, sondern es geht hier nur darum, die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesversammlung und Finanzdelegation in dringenden Fällen zu regeln. Dadurch wird die Handlungsfähigkeit des Staates in keiner Art und Weise beeinträchtigt.

2. Es muss klar zwischen Notrecht und Dringlichkeitsrecht unterschieden werden. In Notsituationen, z. B. bei Naturkatastrophen, hat der Bundesrat gemäss Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung unverändert die volle Kompetenz zum Handeln, auch bezüglich Kreditbeschlüssen.

Namens der SVP-Fraktion bitte ich Sie, der Vorlage zuzustimmen und bei den Artikeln 18 und 31 die Anträge der Mehrheit zu unterstützen.