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Laubacher Otto · Nationalrat · 2000-06-08

Laubacher Otto · Nationalrat · Luzern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-06-08

Wortprotokoll

Wie jedes Jahr beschäftigt sich unser Rat mit dem Bericht des Bundesrates über die Geschäftsführung. Wir haben die Stellungnahme zum Geschäftsbericht aufgeteilt: Frau Gadient wird zum Thema Finanzplatz Schweiz - insbesondere zur Geldwäscherei - und ich werde zu den Themen der administrativen Entlastung der KMU, der KMU allgemein sowie der Spitalfinanzierung sprechen - vor allem zum immer noch hängigen Entscheid zu Artikel 49 und zur Auswirkung auf die Kantone.

Die administrative Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen ist ein Thema, das die GPK bereits seit Jahren mit den jeweiligen Departementsvorstehern des EVD diskutiert. Die Bedeutung der KMU für unser Land lässt sich anhand einiger Zahlen ermitteln: 99,7 Prozent der Unternehmungen haben weniger als 250 Mitarbeiter, beschäftigen aber 70 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung. Haupttätigkeit all dieser Unternehmungen ist nicht, der Administration zu dienen, Bewilligungen einzuholen, Statistiken zu erstellen oder in jedem Quartal Mehrwertsteuerformulare auszufüllen, sondern etwas zu produzieren und eine verkäufliche Dienstleistung zu erbringen. All diese Unternehmungen sollten nicht für den Staat, sondern der Staat sollte für die Unternehmungen da sein.

Die Probleme sind seit Jahren erkannt. Es werden immer wieder Massnahmen in Aussicht gestellt, welche die Unternehmungen entlasten sollen. Aber es bleibt bei Berichten. Im Bericht über die Geschäftsführung des Bundesrates ist beispielsweise auf Seite 13 (Ziff. 6) zu lesen: "Gemäss Bericht des Bundesrates zur Deregulierung und administrativen Entlastung vom 3. November 1999 soll das Augenmerk in Zukunft vermehrt auf regelmässig wiederkehrende administrative Belastungen gelegt werden. Ziel ist es, die damit zusammenhängenden Abläufe rationeller zu gestalten. Der Bericht orientiert über den Stand bei der Verwirklichung der am 21. Oktober 1998 beschlossenen Massnahmen zur Straffung und Beschleunigung wirtschaftsrechtlicher Verfahren."

Schöner wäre aber für uns, die KMU, wenn wir lesen und spüren könnten: Der Bundesrat hat 20 Bewilligungsverfahren abgeschafft, den Bezug der Mehrwertsteuer vereinfacht - für Kleinunternehmen z. B. nur noch den einjährigen Bezug verordnet -, im Bereich Arbeitsbewilligungen wesentliche Vereinfachungen geschaffen, das Sozialversicherungswesen erheblich vereinfacht usw. Das würde uns, den KMU, dienen.

Ein anderes Problem für innovative Kleinunternehmer ist, dass gewisse Fachhochschulen Artikel 11 des Fachhochschulgesetzes nicht einhalten. Es handelt sich hier um den Wettbewerbsartikel, der wie folgt lautet: "Bei allen Dienstleistungen, die gleichwertig durch die Privatwirtschaft erbracht werden können, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden." Gegen diesen Artikel wird immer wieder durch Dienstleistungen, die Fachhochschulen erbringen und die unter den Marktpreisen angeboten werden, verstossen.

Gestatten Sie mir noch eine Schlussbemerkung zum Thema KMU: Der Geschäftsbericht 1999 des Bundesrates hält fest, die Dichte der administrativen Auflagen falle im internationalen Vergleich günstig aus. Dieser internationale Vergleich interessiert nicht, sondern wichtig sind die Situation in der Schweiz und die Erfahrung der KMU mit den Auflagen im täglichen Leben. Wir müssen Bedingungen schaffen, die für die KMU und unser Land optimal sind.

Nun zur Spitalfinanzierung: Gemäss Artikel 49 Absatz 1 KVG haben die öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler mit den Krankenversicherern für stationäre Behandlung in den allgemeinen Abteilungen Pauschalen zu vereinbaren. Diese dürfen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten decken. Betriebskostenanteile auf Überkapazität, Investitionskosten sowie Kosten für Lehre und Forschung dürfen dabei nicht angerechnet werden. Weiter sind die Spitäler verpflichtet, ihre Kosten nach einer einheitlichen Methode zu ermitteln. Dasselbe gilt für das Erfassen der Leistungen. Die Spitäler haben eine Kostenstellenrechnung und Leistungsstatistik zu führen. Der Gesetzgeber verpflichtet den Bundesrat, die nötigen Bestimmungen zur einheitlichen Kostenermittlung und Leistungserfassung zu erlassen. Hierzu besteht Artikel 49 Absatz 6 KVG. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 1996 in Kraft. Bis heute liegt keine bundesrätliche Verordnung vor, die besagt, nach welchen Grundsätzen die Kantone ihre Kosten zu ermitteln und ihre Leistungen zu erfassen haben.

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Wie sieht die Praxis des Bundesrates zum Kostendeckungsgrad nach Artikel 49 Absatz 1 KVG aus? In seinen Entscheiden zu den Tarifen für die allgemeine Abteilung argumentiert der Bundesrat, solange die Verordnung nach Artikel 49 KVG nicht vorliege, sei für den Kostendeckungsgrad von einer Übergangslösung auszugehen. Dabei gelte der Grundsatz, dass die Kostentransparenz umso höher sein müsse, je höher der Kostendeckungsgrad sei. Die maximale Kostendeckung von 50 Prozent lasse sich nur rechtfertigen, wenn praktisch volle Kostentransparenz herrsche. Bei all diesen Überlegungen handle es sich nicht um ein Rechnungsmodell, das mathematisch genau sei und festlege, wie viel die Kostendeckung betragen müsse, vielmehr gehe es darum, die verfügbaren Unterlagen zu bewerten. Es sei abzuschätzen, wo Kostentransparenz existiere und wo noch Lücken bestünden.

Bei all diesen Erwägungen wird klar, dass die Übergangslösung dem Bundesrat bei seinen Entscheidungen einen grossen Ermessensspielraum gibt. Solange in einer Verordnung nicht klar bestimmt wird, auf welche Weise die Spitäler ihre Kosten zu ermitteln und ihre Leistungen zu erfassen haben, kann der Bundesrat jenen Kostengrad festlegen, der ihm angemessen erscheint, um das Bundesgesetz über die Krankenversicherung als gutes Gesetz zu verkaufen. Er ist mithin - so scheint es - gar nicht an einer Verordnung interessiert, und die Spitäler werden für etwas bestraft, was sie nicht zu verantworten haben. Denn solange keine allgemein gültigen Regeln über die Kostenermittlung und Leistungserfassung vorliegen, wissen sie auch nicht, welchen Anforderungen sie gerecht werden müssen.

Trotz dieser Mängel beantragen wir Ihnen Genehmigung des Berichtes des Bundesrates.