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Binder Max · Nationalrat · 2004-06-15

Binder Max · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-06-15

Wortprotokoll

Art. 61 Bst. b; 62 Abs. 1 Bst. b

Art. 61 let. b; 62 al. 1 let. b

[VS]

Präsident (Binder Max, Präsident): Diese Abstimmung gilt auch für den Antrag der Minderheit Hubmann zu Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b.

[VS]

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 106 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 66 Stimmen

[VS]

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag des Bundesrates .... 156 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit .... 14 Stimmen

[VS]

Art. 61 Bst. c - Art. 61 let. c

[VS]

Präsident (Binder Max, Präsident): In Bezug auf den Antrag Hess Bernhard gilt die Abstimmung auch für die Artikel 62, 63 sowie 65 bis 67.

[VS]

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag Müller Philipp .... 92 Stimmen

Für den Antrag Hess Bernhard .... 6 Stimmen

[VS]

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 92 Stimmen

Für den Antrag Müller Philipp .... 78 Stimmen

[VS]

Art. 61 Bst. e - Art. 61 let. e

[VS]

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 101 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 69 Stimmen

[VS]

Art. 61 Bst. f - Art. 61 let. f

[VS]

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Dunant .... 65 Stimmen

Dagegen .... 107 Stimmen

[VS]

Art. 62 Abs. 1 Bst. c - Art. 62 al. 1 let. c

[VS]

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 94 Stimmen

Für den Antrag Müller Philipp .... 78 Stimmen

[VS]

Art. 62 Abs. 3 - Art. 62 al. 3

[VS]

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit .... 71 Stimmen

Dagegen .... 100 Stimmen

[VS]

Art. 62a

[VS]

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit .... 74 Stimmen

Dagegen .... 98 Stimmen

[VS]

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

[VS]

Art. 63

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag der Minderheit

(Hubmann, Bühlmann, Tillmanns, Vermot)

Abs. 1

Ausländerinnen und Ausländer werden von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn sie:

....

Abs. 2

Die zuständige Behörde erlässt eine Verfügung. Eine Beschwerde ist innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Sie hat aufschiebende Wirkung.

Abs. 3

Beim Vollzug der Wegweisung wird der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt.

Abs. 4

Vor dem Vollzug wird das Vorliegen von persönlichen Härtefällen gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben b, d und e überprüft.

[VS]

Antrag Huguenin

Streichen

[VS]

Antrag Hess Bernhard

Abs. 1

....

c. wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch politische Agitation und/oder religiösen Eifer, verstossen hat, diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet oder einer politisch-religiösen Vereinigung mit [PAGE 1091] verfassungsfeindlicher Ausrichtung angehört, ist die Wegweisung sofort vollstreckbar.

Schriftliche Begründung

Zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit sind Massnahmen zu formulieren, damit frühzeitig Gefährdung durch Terrorismus, radikal-fundamentalistischen Islamismus, verbotenen Nachrichtendienst sowie gewalttätigen Extremismus zu erkennen und zu bekämpfen ist. Vorbeugende Massnahmen sind insbesondere Einreiseverbote und die Ausweisung für Personen, welche durch ihre politische Agitation und/oder ihren religiösen Eifer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder einer politisch-religiösen Vereinigung mit verfassungsfeindlicher Ausrichtung angehören.

[VS]

Antrag Schlüer

Abs. 2

Auf sofortiges Begehren erlässt die zuständige Behörde eine kostenpflichtige Verfügung ....

Schriftliche Begründung

Der aus der Verfügung entstehende Aufwand ist von den Verursachern zu tragen und die Verfügung daher kostenpflichtig zu machen.

[VS]

Antrag Wasserfallen

Abs. 2, 3

Streichen

Schriftliche Begründung

In der Botschaft, Seite 3811, steht zu Artikel 63, Formlose Wegweisung, Folgendes:

"Werden Ausländerinnen und Ausländer von den zuständigen Behörden weggewiesen, kann dies im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens geschehen, wenn sie während des bewilligungsfreien Aufenthaltes in der Schweiz (Art. 8) die Einreisevoraussetzungen von Artikel 3 nicht mehr erfüllen oder wenn sie eine Bewilligung benötigen, aber keine besitzen (illegaler Aufenthalt). Eine formlose Wegweisung kann mündlich erfolgen; es ist jedoch vorgesehen, ein entsprechendes Formular und ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen zu schaffen. Eine beschwerdefähige Verfügung soll wie beim Visumsverfahren (Art. 4 Abs. 2), bei der Rückweisung an der Grenze (Art. 6 Abs. 2) oder bei der Wegweisung am Flughafen (Art. 64 Abs. 2) nur auf ausdrückliches Verlangen erlassen werden. Gegen diese Verfügung ist eine Beschwerde möglich, der keine aufschiebende Wirkung zukommt. Über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat die Beschwerdeinstanz innerhalb von zehn Tagen zu entscheiden. Erfordert der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein rasches Handeln, so ist der Wegweisungsentscheid sofort vollstreckbar, und eine Ausschaffung nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b kann unmittelbar erfolgen. Dies bedeutet, dass ein allfälliges Beschwerdeverfahren immer im Ausland abzuwarten ist. Beispielsweise gilt diese Bestimmung für 'Hooligans', wenn ihr Verhalten offensichtlich eine Gefährdung darstellt. Die Behörden haben umfassend zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, entscheidet das BFF auf Antrag der kantonalen Behörde über die Gewährung der vorläufigen Aufnahme (Art. 78)."

Im geltenden Recht ist die vorsorgliche Wegweisung dem Sinn nach mit der hier formulierten formlosen Wegweisung vergleichbar. Heute sind die formlosen Wegweisungen ein geeignetes Instrument, um die illegale Einwanderung einigermassen im Griff halten zu können. Pro Jahr werden Tausende von formlosen Wegweisungen vollzogen, allein im Kanton Zürich deren 2000. Wenn nun, wie Kommission und Bundesrat vorschlagen, in Absatz 2 die Möglichkeit zur Beschwerde geöffnet wird - auch wenn die Verfügung erst auf Begehren erfolgt -, würde von dieser Möglichkeit mit Sicherheit rege Gebrauch gemacht werden. Die Beschwerdeinstanz hätte danach innert zehn Tagen zu entscheiden. Die formlose Wegweisung ist nach dem Vorschlag von Kommission und Bundesrat an sich keine formlose Wegweisung, denn Absatz 2 steht zum Titel des Artikels im Widerspruch. Wenn Absatz 2 gestrichen wird, muss konsequenterweise auch Absatz 3 gestrichen werden.