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Müller Philipp · Nationalrat · 2004-06-15

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-15

Wortprotokoll

Ich spreche zum Minderheitsantrag Hubmann, Artikel 61 Litera b sei zu ergänzen. Der Minderheitsantrag muss als gefährlich eingestuft werden, wenn man bedenkt, dass im neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, der wahrscheinlich im Jahr 2006 in Kraft treten wird, die Landesverweisung ersatzlos gestrichen worden ist. Wenn Sie der Minderheit Hubmann zustimmen, können Sie auch ausländerrechtlich gegen angeblich resozialisierte Schwer- und Schwerstkriminelle nicht mehr vorgehen, denn verbüsste Strafen dürften dann von Gesetzes wegen nicht mehr berücksichtigt werden - es ist kaum zu glauben. Im Übrigen stellt der Resozialisierungsgedanke nach der [PAGE 1088] bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur einen unter mehreren Gesichtspunkten dar, wenn es um die Ausweisung bzw. um den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen geht.

Der Minderheitsantrag ist auch aus einem anderen Grund abzulehnen. Mit dem Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2003 über die Genehmigung und die Umsetzung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen hat sich dieses Parlament dafür entschieden, den Resozialisierungschancen Krimineller im Herkunftsstaat künftig einen grösseren Stellenwert beizumessen.

Lehnen Sie bitte - zusammen mit der FDP-Fraktion - diesen Minderheitsantrag Hubmann ab.

Zum Antrag der Minderheit Hubmann, Artikel 61 Litera e zu streichen: Bei Litera e handelt es sich um die Übernahme der in der Praxis bewährten Bestimmung von Artikel 10 Absatz 1 Litera b des heute geltenden Anag, in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der entsprechenden Verordnung (Anav). Es kann nicht sein, dass Personen, die unsere Sozialwerke notorisch belasten, nicht weggewiesen werden können. Es handelt sich - man beachte dies bitte - um eine Kann-Formulierung, was den Behörden genügend Spielraum für eine situationsgerechte Anwendung dieser Bestimmung gibt. Im Übrigen hat das Bundesgericht den Rahmen der bezogenen Sozialhilfe, die zu einer Ausweisung führen kann, extrem weit gesteckt.

Lehnen Sie bitte auch diesen Antrag auf Streichung von Artikel 61 Litera e ab.

Zum Minderheitsantrag Hubmann, Artikel 62 Absatz 1 Litera b sei zu ergänzen: Wie schon bei Artikel 61 muss auch dieser Minderheitsantrag als gefährlich eingestuft werden. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass - wie bereits gesagt - die Landesverweisung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches ersatzlos gestrichen worden ist. Die familiären Verhältnisse werden zudem ohnehin im Rahmen der Beachtung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigt.

Wir bitten Sie, auch diesen Antrag abzulehnen.

Zum Minderheitsantrag Janiak bei Artikel 62 Absatz 3: Artikel 91 im vorliegenden Gesetzentwurf - bezüglich Ermessensausübung - gewährleistet eine faire Beurteilung der Notwendigkeit von allfälligen Massnahmen. Das muss genügen. Mir ist im Übrigen kein einziger Fall aus den Kantonen zugetragen worden, bei dem Ausländerinnen und Ausländer, die als echte Working Poor zu bezeichnen sind, weg- oder ausgewiesen worden wären. Den Migrationsämtern dürfen Sie ein gesundes Augenmass zutrauen. Schränken Sie also bitte deren Ermessensspielraum nicht weiter ein! Imperativen Formulierungen wie der vorliegenden ist eine Absage zu erteilen.

Lehnen Sie bitte auch den Minderheitsantrag Janiak ab.