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AB 44448

Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Es geht hier um Bussen bei Sorgfaltspflichtverletzungen durch die Luftverkehrsunternehmen. Die Luftverkehrsunternehmen sollen Bussen bezahlen, wenn sie Personen transportieren, die die notwendigen Papiere zur Durch-, Ein- oder Ausreise nicht besitzen.

Ich möchte aber zuerst etwas ganz Grundsätzliches zu diesen ganzen Massnahmen gegen Luftverkehrsunternehmen sagen: Hier herrscht nämlich europaweit ein grundsätzliches Unbehagen. Den Beförderungsunternehmen werden Aufgaben überbürdet, die definitiv zu den fremdenpolizeilichen Aufgaben und Aufträgen gehören. Die Luftverkehrsunternehmen müssen nämlich verhindern, dass Leute ohne ihre Schriften ein-, aus- oder durchreisen. Bei einer Anhörung im Europarat zu diesem Thema anlässlich der Beratung der zwangsweisen Ausschaffungen hat der Chef der Internationalen Pilotenvereinigung sich äusserst skeptisch über diesen Aufgabentransfer von der Polizei hin zu den Piloten bzw. zu den Transportunternehmen geäussert. Vor allem die Sanktionen, die mit diesem Transfer von Aufgaben verbunden sind, wurden heftig bestritten. Vorbehalte der Internationalen Pilotenvereinigung lauteten zum Beispiel, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Luftverkehrsunternehmen keine entsprechenden Ausbildungen hätten und dass polizeiliche Aufgaben grundsätzlich nicht ins Pflichtenheft der Piloten gehörten.

In Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe d sollen nun Ausnahmen gemacht werden für Personen, die ein Asylgesuch eingereicht haben und denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Hier stellt sich auch die Frage: Wie kann das Flugpersonal dies erkennen? Wie kann jemand erkennen, dass diese Person wirklich ein Asylgesuch gestellt hat und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist? Das ist völlig ausserhalb der Kompetenz und des Aufgabenbereiches von Piloten und Mitarbeitenden von Flugunternehmen.

Ich möchte den Personenkreis trotzdem erweitern. Ich möchte, dass in dieses Gesetz auch noch aufgenommen wird, dass Personen ausgenommen sind, die als Schutzbedürftige gemäss Artikel 4 des Asylgesetzes gelten, deren Wegweisung unzulässig oder unzumutbar ist und denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Mir fehlt der Glaube, dass dieser Artikel aus diesem Gesetz gestrichen wird, daher müssen wir die Gruppe der Personen, die hier ausgenommen sind, auf die Schutzbedürftigen ausweiten.

Ich bitte Sie um Zustimmung.