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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-17

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-17

Wortprotokoll

Wenn Sie die Diskussion gehört haben, dann haben Sie natürlich gemerkt, welche Frage beim Stiftungsrecht zum Vorschein kommt, nämlich die Frage, wem eigentlich das Vermögen einer Privatperson gehört. Jemand hat ein Leben lang ein Vermögen geäufnet, er hat die entsprechenden Steuern bezahlt, er bezahlt auch Vermögenssteuern. Die Frage ist nun, ob er grundsätzlich ein freies Verfügungsrecht über sein Vermögen hat. Darüber kann man jetzt natürlich eine politisch-philosophische Diskussion führen. Denjenigen Menschen, die ein stärkeres Verhältnis zum Staat haben und der Überzeugung sind, dass das Private grundsätzlich dem Staat gehört, sind Stiftungen selbstverständlich ein Dorn im Auge. Dagegen befürworten Menschen, die sagen, dass ein solches Vermögen grundsätzlich dem Privaten gehört, natürlich eine freiere Verfügbarkeit im Stiftungsrecht.

Nun, das schweizerische Stiftungsrecht geht davon aus, dass Vermögen von Privaten grundsätzlich den Privaten gehören. Es kann einer mit seinem Vermögen ja machen, was er will: Er kann es verprassen, vernichten, er kann es ins Ausland verschieben, er kann es nicht verschieben, er kann es "verdummen". Er hat also alle Möglichkeiten. Darum hat die Schweiz auch ein freiheitliches Stiftungsrecht. Staaten, die freiheitlich organisiert sind, haben ein freiheitliches Stiftungsrecht. Sie haben sich gesagt, es wäre eigentlich im Interesse der Allgemeinheit, dafür zu sorgen, dass derjenige, der ein Vermögen hat und dieses Vermögen nicht mehr für sich selbst braucht, es möglichst im Sinne der Allgemeinheit einsetzt. Darum sind die liberalen Vorschriften für gemeinnützige Stiftungen entstanden.

Wenn Stiftungen gegründet werden, die gemeinnützigen Zwecken dienen - nur darum geht es -, dann sollen sie bevorzugt werden. Dann ist es für den Stifter, für den Vermögenden, interessant, es zu tun, und für die Allgemeinheit ist es insofern interessant, als sie eben profitiert. Darum haben wir ein freiheitliches Stiftungsrecht. Ich bitte Sie, zu bedenken, was eigentlich wäre, wenn wir in der Schweiz keine solchen Stiftungen hätten. Wir hätten beispielsweise in der Kultur wahrscheinlich eine staatliche Einheitskultur. Was dort nicht genehmigt würde, könnten Private nicht mehr tun, wenn es diese Stiftungen nicht gäbe, von denen es heute zahlreiche gibt. Amerikanische Kunstmuseen sind deshalb so reich bestückt, weil es in Amerika ein sehr freiheitliches Stiftungsrecht gibt; dadurch werden grosse Anschaffungen ermöglicht. In der Schweiz wäre es ähnlich. Wir können hier lange darüber diskutieren, ob es gut sei oder nicht; es ist letztlich eine Frage der Einstellung zum Privateigentum und der Verfügbarkeit.

Die Ständeräte, die hinter dieser Revisionsvorlage stehen - es ist ja eine parlamentarische Initiative -, haben gemerkt, dass hier eine Verbesserung stattfinden sollte, und zwar nicht im Sinne der Einschränkung, sondern im Sinne der Liberalisierung. Das ist und war das Ziel. Der Bundesrat hat diese Bestrebungen des Ständerates geprüft, und er hat sich damit einverstanden erklärt. Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Liberalisierung vorgenommen werde sollte. Die Differenz war damals, dass die Kommission des Ständerates nach Meinung des Bundesrates mit 40 Prozent bei den Steuererleichterungen etwas überzogen hatte. Heute sind wir ja mit 20 Prozent mit Ihrer Kommission und auch mit dem Ständerat in Übereinstimmung. Das ist immer eine Frage des Masses.

Der Bundesrat stimmt diesen Bestrebungen grundsätzlich zu. Es gibt eine kleine Differenz im Interesse der Vereinheitlichung der Revisionsstellenregelung. Der Bundesrat ist, entgegen der Meinung Ihrer Kommission, der Auffassung, dass es für kleine und kleinste Stiftungen und für Stiftungen, in denen während Jahren nichts mehr ging, die Möglichkeit einer besonderen Regelung geben muss. Auch bei ganz kleinen Stiftungen mit ganz kleinen Vermögenserträgen drängt sich eine Ausnahme von der teuren Revisionsstellenregelung auf. Dort werden wir Ihnen die Gründe dafür noch darlegen.

Im Übrigen unterstützen wir die Anträge Ihrer Kommission.