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Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2004-06-17

Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-17

Wortprotokoll

Nach den Ausführungen von Herrn Vischer kann ich es verhältnismässig kurz machen. Wichtig ist bei sämtlichen Bestimmungen über die Mitteilung, über die Vernetzung der Daten, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur aus Gründen des Verfassungsranges, sondern auch als elementares Datenschutzprinzip respektiert werden muss. Die Botschaft hat das festgehalten, es gilt auch als allgemeines Prinzip in diesem Bereich; das steht in diesem Sinne über allem.

Deshalb stehen wir seitens der SP-Fraktion bei den ersten Absätzen hinter der Mehrheitsfassung, also bei Artikel 17 hinter einer Bestimmung, die dem Grundsatz des Datenschutzes und auch den Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragten entspricht. Wenn die Sozialversicherungsabgaben bezahlt sind, wenn regulär abgerechnet worden ist, dann gibt es für die Ausgleichskassen keinen Grund, in irgendeiner Art und Weise tätig zu werden. Es gibt eine Zweckbindung der Sozialversicherungsdaten; das ist ein Prinzip, das es aus sich selber heraus zu respektieren gilt. Es ist hier nicht sinnvoll, über den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung hinaus den Sozialversicherungsbehörden, den Ausgleichskassen, weitere Aufgaben zuzuweisen. Diese Bestimmungen sind in diesem Sinne datenschutzkompatibel.

Wir unterstützen sodann bei Artikel 17 den Minderheitsantrag Rennwald, weil er etwas ausdrücklich sagt, was eigentlich eine Selbstverständlichkeit - eine gewerkschaftliche Selbstverständlichkeit - ist. Es kann nicht infrage kommen, dass Gewerkschafter und Gewerkschafterinnen, in welcher Funktion auch immer, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit prekärem Aufenthaltsstatus denunzieren. Das kann nicht infrage kommen. Das muss bei dieser Bestimmung klar festgehalten werden, was auch immer beschlossen wird. Aber ist es tatsächlich so, dass aufgrund der Bestimmungen betreffend die Mitteilungspflichten - sie sind im Rahmen der Gesetzestechnik nach Artikel 17 Absatz 1 auf die Behörden gemäss Artikel 16 Absatz 2 zugeschnitten - die tripartiten Kommissionen oder die paritätischen Instanzen überhaupt mit gemeint sind? Das ist unklar geblieben.

Der Vorteil der Fassung Rennwald wäre, dass das Nötige gerade explizit gesagt würde. Wir stehen deshalb hinter dieser Formulierung. Aber egal, was hier geschrieben steht: Es ist aus gewerkschaftlicher Sicht klar, dass dieses Prinzip eingehalten werden muss. Grundsätzlich müssen Kontrollen sein, aber es darf im Zusammenhang mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Weiterleitung solcher Daten durch Gewerkschaftsvertreter an die Asyl- oder Ausländerbehörden geben.