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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-13

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-13

Wortprotokoll

Seit Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996 sind beim Bundesrat 428 Beschwerden eingegangen. Davon sind bis heute 330 bzw. 80 Prozent erledigt worden. Von den verbleibenden 98 Verfahren stehen 14 unmittelbar vor dem Entscheid durch den Bundesrat. Die restlichen 84 sind im EJPD noch in Bearbeitung.

Von den 84 Beschwerden, die noch beim EJPD hängig sind, betreffen 21 - oder 25 Prozent - den Taxpunktwert für Physiotherapieleistungen in 13 Kantonen, was allein schon die Tragweite dieser Verfahren verdeutlicht.

Die Sachverhaltsabklärungen dazu waren sehr umfangreich, sind inzwischen aber abgeschlossen. Zurzeit wird ein Grundsatzentscheid ausgearbeitet. Wir gehen davon aus, dass der Antrag des EJPD noch in diesem Sommer dem Bundesrat unterbreitet werden kann.

Im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgegebenen maximalen Behandlungsfrist für den Bundesrat im KVG-Bereich ist auf dessen Antwort zur Empfehlung Plattner 99.3530 im Ständerat in der Frühjahrssession 2000 zu verweisen. Der Bundesrat hat die Empfehlung angenommen und damals Folgendes festgehalten: "Als das Parlament die Frist für die Behandlung von Krankenversicherungsbeschwerden auf vier bzw. acht Monate festlegte, geschah das in Kenntnis der Tatsache, dass bei strikter Einhaltung dieser Frist in gewissen Fällen die Verfahrensgarantien nicht vollständig respektiert und die Abklärungen nicht in der erforderlichen Gründlichkeit vorgenommen werden könnten. Die entsprechende Bestimmung im KVG ist daher als Ordnungsvorschrift bzw. als Zielsetzung für den Bundesrat zu verstehen. Dass dieses Ziel trotz einer Reihe von Massnahmen im organisatorischen und personellen Bereich noch nicht erreicht worden ist, liegt im Wesentlichen daran, dass Verfahren häufig derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie nicht getrennt geführt werden können; in solchen Fällen hat die Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen grossen Zeitaufwand zur Folge. Gleiches gilt für Verfahren, an denen eine Vielzahl von Parteien, insbesondere von Leistungserbringern, beteiligt sind.

[PAGE 620] Schliesslich stellen sich mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes noch immer zahlreiche Grundsatzfragen, zu deren Beantwortung aufwändige Abklärungen notwendig sind. Immerhin konnte in letzter Zeit die Verfahrensdauer verkürzt werden, und es kann damit gerechnet werden, dass die Vorgaben des Gesetzgebers im Verlauf des nächsten Jahres annähernd erreicht werden." (AB 2000 S 48, Beilagen)