Heberlein Trix · Ständerat · 2004-06-02
Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-02
Wortprotokoll
Im Nationalrat wurde die Frage des Rechtsweges erst im allerletzten Moment diskutiert und in der Kommission vom Bundesamt für Justiz eingebracht. Die Lösung dort war dann sehr unbefriedigend, und letztlich wurde in der Plenumsdiskussion die Rechtsweglösung klar und deutlich abgelehnt.
Wir haben uns dann in der Kommission nochmals darüber gebeugt und versucht, einen einigermassen pragmatischen Weg zu finden, mit einer Instanz und einem Feststellungsentscheid. Insofern gestehe ich der Minderheit Stähelin zu, dass dieser Weg wahrscheinlich der beste ist, wenn - das muss ich sagen - überhaupt eine Rekursmöglichkeit zugelassen werden muss. Es handelt sich um einen Verwaltungsentscheid, und dazu ist festzustellen, dass es einen Rechtsschutz brauchen würde. Man kann sich aber durchaus auch vorstellen - das müsste der Nationalrat nochmals bedenken -, dass ein Rekursrecht in einem der Artikel ausgeschlossen würde. Dieser Vorschlag müsste dann nochmals gemacht werden.
Weil es sich um eine Verfügung zugunsten Dritter handelt, müssen wir aber auch feststellen, dass wir mit diesem Gesetz international allein auf weiter Flur dastehen, indem wir im Gesetz Allokationsregeln aufstellen und dann ein Rekursrecht vorsehen. Es wurde von der Berichterstatterin erwähnt: Es gibt kein einziges Transplantationsgesetz, das - trotz der Zugehörigkeit zur Kompetenz von Strassburg - ein derartiges Rekursrecht eingebaut hat.
Die Allokationsregeln bringen natürlich eine verrechtlichte Medizin; dessen muss man sich bewusst sein. Ein Entscheid darüber, ob diese Regeln jetzt richtig angewendet worden sind oder nicht, bietet natürlich einige Probleme. Wir haben in diesem Gesetz äusserst strenge Strafbestimmungen, und wir haben einen klaren Datenschutz. Daten über Spender und Empfänger dürfen also nicht bekannt gegeben werden; das ist ein Problem, auf welches streng geachtet werden muss, beispielsweise auch bei der Bekanntgabe an einen potenziellen Empfänger im Falle eines Rekurses.
Jetzt stelle ich mir vor, wie das in der Praxis ablaufen müsste: Wir haben 700 Patienten, die auf der Warteliste sind. Könnte, müsste oder dürfte sich jetzt jeder Patient auf der Warteliste in regelmässigen oder unregelmässigen Abständen alle paar Monate erkundigen, welche Zuteilungen erfolgt sind, oder einfach präventiv einen Rekurs dagegen einreichen, dass er noch nicht berücksichtigt worden ist? Sie können sich vorstellen, welchen zusätzlichen administrativen Aufwand das zur Folge hätte, denn es müsste ja dann einmal breit abgeklärt werden, ob eine bestimmte Zuteilung früher hätte erfolgen müssen. Es sind eben im Wesentlichen die medizinischen Kriterien, die am Schluss massgebend sind.
Sicher kann man die Kriterien, wie sie aufgezählt sind, entsprechend als Beispiele aufführen. Die Zuteilung ist aber letztendlich immer ein medizinischer Entscheid, je nach der Verträglichkeit der Organe. Wenn eine Verrechtlichung entsteht, müssen Sie erwarten, dass sich alle Bewerber auf der Warteliste beschweren könnten, dass sie Rekurs einlegen könnten, was bis heute nie erfolgt ist. Ich denke, das ist auch eine Frage dessen, wie man in diesen Zentren mit den Patienten umgeht, wie ihnen die Voraussetzungen einer Zuteilung erklärt werden und wo sie auf der Warteliste stehen. Denn nicht immer ist die Warteliste das einzige Kriterium; es gibt sehr viele andere.
Ich würde es begrüssen, wenn man beim Rekursverfahren im Nationalrat noch einmal darauf zurückkommen und das Rekursrecht ausschliessen würde. Denn die Fassung der Mehrheit, wonach man gar nichts macht, ist wahrscheinlich auch nicht durchführbar. Der Antrag der Minderheit führt zu [PAGE 205] grossen Komplikationen bei der Abwicklung. Ich würde propagieren, dass man eine klare Regelung im Nationalrat vornimmt. Wenn wir der Minderheit zustimmen, dann haben wir eine Differenz, die in der Kommission oder im Plenum des Nationalrates berücksichtigt werden muss.