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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2004-06-02

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-02

Wortprotokoll

Ich danke den wenigen, die hier im Saal sind, dass sie ausgeharrt haben - herzlichen Dank! Es geht meines Erachtens hier um einen zentralen [PAGE 193] Teil, der beispielsweise für mich entscheidend sein kann, ob ich dem ganzen Gesetz zustimme oder nicht; das möchte ich deutlich sagen.

Wir sind hier im Bereich der Zuteilung der Organe durch den Staat. Hier stellen sich zwei Fragen: einmal die Frage, ob der Staat genügend Organe hat für die Zuteilung, und zweitens die Frage, welchen Einfluss die Einzelnen auf diese Zuteilung haben. Wir haben den Problemkreis bereits in Artikel 1 angesprochen; der Rat hat dort erfreulicherweise mit der Kommission und mit dem Bundesrat entschieden, dass eben das Gesetz auch Voraussetzungen schaffen soll, für die Spende Voraussetzungen schaffen soll, also für die Gestaltung der Persönlichkeitsrechte. Die Förderung der Spendebereitschaft ist ein zentrales Anliegen, wenn wir wollen, dass die Transplantationsmedizin wirklich operieren kann, und wenn wir wollen, dass aus dem Gesetz etwas wird und es nicht Papier bleibt. Das ist, glaube ich, der Hintergrund.

Mein Antrag schlägt eine Brücke zwischen dieser Zielsetzung und dem Instrumentarium. Das Instrumentarium in dieser Vorlage ist noch sehr schwach ausgestaltet - sehr schwach ausgestaltet nach der bisherigen Diskussion ohnehin. Ich meine darum, es sei vernünftig, wenn wir diesen Themenkreis der Spendebereitschaft ansprechen. Selbstverständlich hat bei der Zuteilung die medizinische Indikation den Vorrang. Aber dort, wo die Verhältnisse medizinisch im Wesentlichen gleich liegen, ist es sinnvoll, zu berücksichtigen, dass der Empfänger bereit ist, eine Spende zu machen.

Was steht dahinter? Dahinter steht das Prinzip der Reziprozität, der gegenseitigen Begünstigung. Wie kann man erreichen, dass in der Schweiz mehr Organspenden möglich sind? Wir haben heute Morgen verschiedene Klagen gehört darüber, dass wir hinterherhinken und dass es in diesem Lande schwieriger sei, Organspenden zu erhalten, dass es bezüglich Organspenden auch einen Tourismus aus der Schweiz hinaus gebe. Also müssen wir Anreize schaffen, um das zu verhindern. Das kann praktisch nur dadurch geschehen, dass Mitmenschen bereit sind, Organe zu spenden.

Wir haben soeben Artikel 6 beraten und haben dort festgelegt, dass bei der Unentgeltlichkeitsklausel die Überkreuz-Lebendspende auch aufzuführen sei. Das ist ein Anwendungsfall des Reziprozitätsprinzips, der gegenseitigen Begünstigung. Diese liegt im Interesse der Öffentlichkeit und der Einzelnen. Im Interesse der Öffentlichkeit ist sie deshalb, weil diese so mehr Organe erhält, denn bei weitem nicht alle, die spendebereit sind, werden so krank, dass sie selber einmal auf eine Organspende angewiesen sind. Auch der Einzelne profitiert: Er hat mehr Rechte; er hat nicht nur das Recht, zu Lebzeiten ein Organ einer bestimmten Person zukommen zu lassen. Beachten Sie dazu etwa Artikel 15. Bei der postmortalen, also bei der Totenspende spielt diese Bestimmung für eine spezielle Person ja kaum je eine Rolle. Postmortal bleibt dem Spender praktisch nur die Wahl übrig, sein Organ dem Staat zu überlassen, es zu "verstaatlichen", wenn ich das etwas hart formulieren darf. Wird bei der Spende von Todes wegen die gegenseitige Begünstigung anerkannt, gewinnt der Einzelne ein zusätzliches Recht: Er erhält das Recht, zu bestimmen, dass er selber berücksichtigt wird, wenn er einmal ein Organ benötigen sollte.

Diese Aussicht, bei Bedarf selber berücksichtigt zu werden, ist ein grosser Anreiz. Davon können Öffentlichkeit und Private profitieren. Dieses Recht ist grundrechtlich geschützt. Dies möchte ich deutlich sagen, Frau Kommissionspräsidentin, auch im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 3. Auch der Bundesgesetzgeber ist an die Grundrechte gebunden. Der Einzelne hat das Recht, über seinen Körper selber zu verfügen, auch über den Tod hinaus. Für die Organentnahme muss er zustimmen; das kann er aber auch im Testament tun oder vielleicht dann einmal im Führer- oder Spenderausweis. Wir alle haben das Recht, selber über unsere Organspenden zu bestimmen und uns nicht einfach dem staatlichen Zuteilungsapparat auszuliefern. Das ist ein Teil des Persönlichkeitsschutzes.

Der Staat kann es - umgekehrt gesagt - dem Einzelnen erlauben, seine Spendebereitschaftserklärung solidarisch auf Patienten auszurichten, die sich ebenfalls bereit erklären zu spenden. Dies stärkt die Bereitschaft zu Spenden nach dem Tod. Wer sich zu einer Spende bereit erklärt hat, wird im Krankheitsfall eher ein Organ erhalten. Er muss nicht so lange warten wie einer, der seine Spendebereitschaft - unabhängig von der faktischen Spendefähigkeit - verweigert hat. Die Motivation zur Spende nach dem Tod wird gestärkt.

Man kann die Frage stellen, ob damit die Rechte des Nichtspenders gewahrt seien. Diesen Einwand hat heute Morgen Frau Forster vorgebracht. Das Grundrecht des Nichtspenders, eine Organentnahme zu verweigern, bleibt bei diesem System vollumfänglich gewahrt. Er muss zwar unter Umständen länger warten. Wenn aber die medizinische Indikation bei ihm gegeben ist, dann hat diese Indikation den Vorrang; das ist klar. In diesem Sinn ist die Spendebereitschaft immer nur ein subsidiäres Kriterium; es trägt nur, wenn alle übrigen Bedingungen gleich sind.

Es gibt Leute, die nicht spenden wollen oder nicht spenden dürfen, z. B. aus medizinischen oder religiösen Gründen. Trotzdem dürfen sie nicht benachteiligt werden; das ist klar. Entscheidend ist darum nicht, ob sie effektiv spenden, sondern ob sie zur Spende bereit sind und welche medizinische Indikation für sie spricht. Wenn das Gesetz auf die Spendebereitschaft abstellt, wird der verfassungsmässige Kern des Grundrechtes des Nichtspenders nicht berührt - nur deshalb, weil er etwas länger warten muss. Denn nochmals: Das ganze System der Transplantationsmedizin kann nur funktionieren, wenn es Personen gibt, die ihre Organe spenden. Das darf angemessen berücksichtigt werden.

Man kann auch nicht von einer Ungleichbehandlung sprechen. Wenn z. B. nur eine Spenderniere zur Verfügung steht, aber drei Personen warten, dann ist die Situation nicht wesentlich anders, als wenn bei einem technischen Vorgang wie der Vergabe einer Radio- oder Fernsehkonzession nur ein Bewerber berücksichtigt werden kann und andere zurückgestellt werden müssen. Das sind rein faktische Zwänge; es ist nicht das Recht, das Ungleichheiten schafft.

Abschliessend: Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung liegt ja nicht so sehr darin, dass viele Spendebereite effektiv einen Vorrang erhalten; die praktische Bedeutung liegt darin, dass möglichst viele ihre Spendebereitschaft erklären. Das ist das Reservoir, vom dem die ganze Transplantationsmedizin lebt, das ist die Basis für die Anwendung dieses Gesetzes. Es ist darum sinnvoll, wenn der Gesetzgeber diese Spendebereitschaft ausnutzt und anerkennt, damit das Ganze überhaupt funktionieren kann. Das Gesetz tut dies in der Zielsetzung und in Artikel 6. Dort geht es mit einem Exklusivitätsanspruch sogar sehr weit; so weit möchte ich gar nicht gehen. Es geht nur darum, in Artikel 17, in diese Liste von Kriterien, die zu berücksichtigen sind, eben auch das Kriterium der Spendebereitschaft ausdrücklich aufzunehmen. Die Wertung im Einzelfall ist natürlich vorbehalten; das ist klar.

In unserem Lande fehlen Spenden. Es gehört zum fundamentalen Bestandteil des verfassungsmässigen Rechtes auf Persönlichkeitsschutz, auch nach dem Tod über die Organe zu verfügen. Also sollte das wirklich möglich sein. Es bleibt bei der Freiwilligkeit; das ist völlig klar. Staat und Gesellschaft haben das Leben zu schützen. Hier können wir Anreize dafür schaffen. Ich bitte Sie, diese Chance zu nutzen und auch denjenigen, die Mühe haben, diesem Gesetz zuzustimmen, weil es zu viel Reglementierung, zu viel Bürokratie bringen könnte, den Weg zu einer Zustimmung zu erleichtern.