Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2000-06-13
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2000-06-13
Wortprotokoll
Die Antwort auf die Frage von Frau Genner zu den Belastungsgrenzwerten würde ich, wenn Sie einverstanden sind, mit der Antwort auf die Frage von Frau Leutenegger Oberholzer zusammenhängen.
Die Belastungsgrenzwerte für den Lärm der zivilen Flugplätze schaffen die Basis für die Beurteilung des Fluglärms. Diese Werte sind nach dem Umweltschutzgesetz so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden "nicht erheblich stören", so der Gesetzestext.
Der Bundesrat hat bei der Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenz einen gewissen Ermessensspielraum. In seinem Entscheid hat der Bundesrat die Verordnung in wesentlichen Teilen so verabschiedet, wie sie zur Vernehmlassung gelangte. So ist die Beurteilungsmethode mittels des Fluglärm-Mittelungspegels Leq, das Nachtflugverbot und die Harmonisierung zwischen dem Umweltrecht und dem Luftfahrtrecht ohne Änderungen übernommen worden. Insbesondere wurden auch die Planungswerte ohne materielle Änderungen beibehalten. Das bedeutet, dass in einem deutlich grösseren Umkreis als bisher keine neuen Wohnbauzonen ausgeschieden oder erschlossen werden dürfen. Dadurch wird verhindert, dass längerfristig noch mehr Personen in einem Umkreis um den Flughafen angesiedelt werden, in welchem Fluglärmstörungen wahrscheinlich sind.
Eine gewisse Abweichung hat der Bundesrat lediglich in den in der Frage von Frau Leutenegger Oberholzer erwähnten Fällen vorgenommen. Er hat dabei der wirtschaftlichen Bedeutung der Landesflughäfen für die Schweiz und der Besonderheit von Fluglärm Rechnung getragen. Diese Änderung besteht darin, dass die zum Vermindern anderer Lärmbelastungen möglichen Schallschutzwände beim Fluglärm nicht wirksam sind.