Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2004-06-02
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-02
Wortprotokoll
Vor lauter Diskussionen über kompetenzrechtliche Fragen ist etwas in den Hintergrund gerückt, dass es beim Transplantationsgesetz um einen sensiblen Bereich geht - wie es meine Kollegin Forster bereits erwähnt hat -, in welchem unterschiedliche ethische, moralische und religiöse Vorstellungen eine grosse Rolle spielen. Die Fragen, die im Rahmen des Transplantationsgesetzes beantwortet werden müssen, sind schwierig und haben folgenschwere Auswirkungen.
Artikel 119a der Bundesverfassung, über den wir bereits länger gesprochen haben, hat dem Gesetzgeber einen klaren und präzisen Auftrag gegeben, nämlich - wir haben es im Zusammenhang mit der Transplantationsmedizin bereits gehört - "für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit" zu sorgen, ausserdem Kriterien für eine gerechte Zuteilung der Organe aufzustellen und den Handel mit Organen zu verbieten.
Hingegen macht der Verfassungsartikel keine Aussage zum Sinn, zur Notwendigkeit oder zum Nutzen der Transplantationsmedizin. Das ist meines Erachtens auch richtig so. Es gibt in diesem Bereich sehr unterschiedliche Haltungen, die alle unseren Respekt verdienen. Deshalb ist es richtig, dass sich der Gesetzgeber hier zurückhält und sich auf seine Kernaufgabe beschränkt, die gemäss Bundesverfassung darin besteht, für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit zu sorgen.
Sobald der Gesetzgeber aber beginnt, eine Wertung vorzunehmen, nimmt er eine einseitige Perspektive ein und verlässt damit die Vorgaben der Bundesverfassung. Denn dort ist eine Wertung nicht vorgesehen. Gerade in diesem sehr heiklen ethischen Bereich sollte der Gesetzgeber die Interessen der Organempfänger und -spender nicht gegeneinander ausspielen, sondern er sollte für eine Balance sorgen. Nur so kann man mit diesem Gesetz den Bedürfnissen sowohl der potenziellen Organempfängerinnen wie auch der potenziellen Organspenderinnen gerecht werden, und zwar unabhängig von der Einstellung des Einzelnen gegenüber der Organtransplantation.
Es gibt nämlich gute und nachvollziehbare Gründe für die Organtransplantation, und es gibt ebenso gute und ebenso nachvollziehbare Gründe, die gegen eine Organtransplantation sprechen. Das Transplantationsgesetz muss dazu beitragen, dass der autonome Entscheid des Einzelnen gestärkt wird. Hier liefert das vorliegende Gesetz sehr gute Grundlagen. Hingegen ist es nicht Sache des Gesetzgebers oder des Staates überhaupt, darüber zu urteilen, wie der Entscheid des Einzelnen ausfallen soll.
Mit der Formulierung in Artikel 1 Absatz 1bis hat die Kommission nun aber eine klare Wertung vorgenommen: Es sollen mehr Organe zur Verfügung stehen. Zwar hat die Kommission davon abgesehen - die Kommissionspräsidentin hat es bereits gesagt -, daraus einen eigentlichen Förderartikel zu machen, weil man die finanziellen Folgen für den Bund fürchtete. Hingegen verlässt man mit der vorliegenden Formulierung bereits den neutralen Ansatz der Bundesverfassung, der für die Akzeptanz der Transplantationsmedizin und für das Vertrauen in sie von grosser Bedeutung ist.
Nun kann man sich natürlich fragen, ob es nicht eine Aufgabe des Gesetzgebers sei, die Organspende bzw. das Zurverfügungstellen von Organen zu fördern, vergleichbar zum Beispiel mit den Massnahmen des Gesetzgebers, die Leute vom Rauchen abzuhalten, um etwas für ihre Gesundheit zu tun. Ich kann diesem Vergleich nicht folgen. Die Organtransplantation beginnt mit einem massiven Eingriff in den Körper einer Person, in einem Zeitraum, da sie sich im Sterben befindet oder kurz vorher gestorben ist. Ob das Sterben in einem bestimmten Zeitpunkt stattfindet oder ein Prozess ist, darüber gibt es unterschiedlichste Vorstellungen.
Ich möchte, dass diese unterschiedlichen Vorstellungen nicht gewertet werden, und bitte Sie deshalb, Artikel 1 Absatz 1bis zu streichen, weil die Fassung des Nationalrates den Zweck dieses Gesetzes im Sinne der Bundesverfassung vollumfänglich wiedergibt, gleichzeitig aber auf eine Wertung des Verhaltens von einzelnen Personen verzichtet.
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