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Häberli-Koller Brigitte · Nationalrat · 2004-09-28

Häberli-Koller Brigitte · Nationalrat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-09-28

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, bei Artikel 17a jeweils die Mehrheit zu unterstützen.

Bei Absatz 3 haben wir in der Kommission nach langer und eingehender Abklärung und Diskussion eine gute Lösung gefunden. Danach kann das Departement die Prüfung der Akkreditierungsgesuche Dritten übertragen. Zudem kann auf Gesuch hin die Akkreditierung einzelner Studiengänge ebenfalls Dritten übertragen werden. Eine Fachhochschule kann also das Gesuch um Akkreditierung eines Studienganges stellen. Die Fachhochschulen sind damit einverstanden, dass sie vom Ministerium, bei uns vom EVD, akkreditiert werden. Es genügt ihnen, dass sie einzelne Studiengänge bei Dritten akkreditieren lassen können. Es muss sich jedoch um begründete Fälle handeln. Ein solcher begründeter Fall liegt vor, wenn es sich um Studiengänge handelt, bei denen nicht klar ist, wer akkreditieren kann. Dies ist zum Beispiel bei den Gesundheitsberufen der Fall. Auch ein Bedarf an internationaler Ausrichtung ist ein begründeter Fall. [PAGE 1452]

Wir müssen uns hier bewusst sein, dass die Revision dieses Gesetzes einen Übergang vom geltenden Gesetz zu einem neuen Hochschulförderungsgesetz darstellt, welches wahrscheinlich im Jahr 2008 in Kraft tritt. In diesem neuen Gesetz muss dann für alle Hochschulen auch die Akkreditierung geregelt werden. Die vorliegende Lösung ist deshalb unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung eine zweckmässige und gute Lösung.

Ich möchte noch erwähnen, dass der Antrag der Minderheit I (Rutschmann) einen grösseren Schritt darstellen würde; der Zeitpunkt ist jedoch nicht der richtige. Es könnte aber durchaus ein Modell der Zukunft sein. Dies werden wir im Zuge der künftigen Arbeit beim Hochschulförderungsgesetz eingehend prüfen müssen.

Auch bei Absatz 4 bitte ich Sie, die Mehrheit zu unterstützen. Der Grundsatz ist der, dass der Bund die Akkreditierung anbietet. Wenn es jedoch nötig ist, dass auf Gesuch hin ein Dritter akkreditiert, dann ersetzt diese Akkreditierung jene des Bundes. Der Bund bietet den Courant normal an und trägt auch die Kosten. Wenn von der Trägerschaft ein Gesuch auf Akkreditierung bei einem Dritten gestellt wird, ist die Kostenbeteiligung auch gerechtfertigt.