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AB 45269

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-29

Wortprotokoll

Wir haben den Antrag Recordon in der Kommission nicht diskutiert. Es war wohl eine Unterlassung, dass wir die fehlende Präzisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes der "schweren Widerhandlung" diskussionslos hingenommen haben.

Das Problem ist, dass sich dazu auch in der Botschaft kein Hinweis zu Artikel 103 findet. Die Erklärung geht von Artikel 102 direkt zu Artikel 104. Wir finden somit auch da keine Klärung. Herr Recordon hat den Finger auf einen wunden Punkt gelegt, und ich denke auch, dass das in der Verordnung präzisiert werden müsste. Nur, Herr Recordon, ich glaube nicht, dass Sie mit Ihrem Antrag sehr viel Klarheit schaffen, und das aus verschiedenen Gründen:

Zum Ersten sprengt Ihr Antrag die Regel des StGB, also die Regelstrafnorm im StGB; im StGB gelten für Gefängnisstrafen drei Tage bis zu drei Jahre, das wären die Vergehen; danach kommen die Verbrechen, die mit Zuchthaus bedroht sind, und zwar mit einem Strafmass von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren. Offenbar wollen Sie nur die Ausnahmetatbestände, die mit mehr als drei Jahren Gefängnis bedroht sind, als Anfangsverdacht für die Identitätskontrolle zulassen, wenn ich Sie richtig interpretiere. Ich glaube nicht, dass damit sehr viel Klarheit gewonnen wird.

Zum Zweiten müssen wir den Antrag mit Inkrafttreten des neuen StGB nochmals überarbeiten.

Falls Ihr Antrag durchkommen sollte, wäre es sicher Aufgabe des Ständerates, diese Präzisierung hier vorzunehmen.

Da die Kommission den Antrag nicht diskutiert hat, gibt es keine authentische Interpretation dazu. Ich denke, die Meinung der Kommission war Ablehnung. Sie hat nicht darüber diskutiert und war damit wohl mit dem Entwurf des Bundesrates einverstanden.