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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-09-29

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-09-29

Wortprotokoll

Mit Artikel 106 sind Sie jetzt daran, eine gesetzliche, rechtliche Grundlage für den Waffeneinsatz zu schaffen. Danach darf das Personal des Grenzwachtkorps Waffen im Sinne des Waffengesetzes oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel einsetzen, und zwar in den Fällen Notwehr, Notstand und dies als letztes Mittel zur Durchsetzung des Auftrages. Das sind die Literae a, b, c. Sie finden in der Botschaft die Definitionen dieser drei Begriffe.

Jetzt ist die Diskussion ja hauptsächlich um Litera c entbrannt. Diese stellt für das Personal des Grenzwachtkorps die Rechtsgrundlage dar, damit es seinen Auftrag erfüllen kann. Nach der Regelung darf es die Schusswaffe aber selbstverständlich nur als letztes Mittel zur Erfüllung seines Auftrages und nur, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen, einsetzen. Es geht also hier um ein qualifiziertes Verhältnismässigkeitsprinzip. Beim Schusswaffeneinsatz ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass die betroffene Person getötet oder verletzt wird. Es handelt sich damit um das absolut schwerwiegendste Zwangsmittel des Grenzwachtkorps; dessen sind sich die verantwortlichen Behörden bewusst. Das Grenzwachtkorps bemüht sich, wie die Polizeikorps übrigens auch, den Schusswaffeneinsatz minimal zu halten. Aber es sind immer wieder Fälle vorgekommen - Sie kennen sie zum Teil -, wo es nicht anders ging.

Der Bundesrat betrachtet es deshalb als unzweckmässig, diese Litera c zu streichen oder anderswie zu integrieren. Er würde das als eine unzulässige Vermischung von verschiedenen, klar zu trennenden Sachverhalten betrachten. So soll das Personal des Grenzwachtkorps im Notstand die Waffe eben nicht nur zur Erfüllung seines Auftrages einsetzen dürfen, sondern es soll sich bei eigener Gefährdung im Rahmen der strafrechtlichen Straffreiheit wie alle Zivilisten auch ganz persönlich verteidigen dürfen. Ein Schusswaffeneinsatz durch das Personal des Grenzwachtkorps muss deshalb immer auch im Rahmen von Artikel 32 StGB erfolgen. Dieser regelt, wann ein Handeln rechtmässig ist. Danach ist nur jene Tat kein Verbrechen oder Vergehen, die das Gesetz oder eine Amts- und Berufspflicht gebietet oder die das Gesetz für erlaubt oder für straflos erklärt.

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist grundsätzlich das Interesse des Gemeinwesens an der Wahrung der Rechtsordnung dem Interesse der betroffenen Person an körperlicher Unversehrtheit gegenüberzustellen. Hier gelten übrigens auch die Regeln der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Zusatzprotokolls Nr. 6 zu dieser Konvention. Das sind die Grundsätze.

Der Bundesrat - das hat die Diskussion in der Kommission gezeigt, und das zeigt auch die heutige Debatte - muss und wird weitere Fragen auf der Verordnungsstufe regeln. In der Praxis des Grenzwachtkorps wird der Schusswaffeneinsatz übrigens gleich gehandhabt wie bei den kantonalen Polizeikorps. Der Schusswaffeneinsatz muss deshalb für das Grenzwachtkorps auf Verordnungsstufe geregelt werden, wie das auch die kantonalen Polizeirechte tun.

Ich ersuche Sie daher, dem Bundesrat und der Kommissionsmehrheit zu folgen.