Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-10-04
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-10-04
Wortprotokoll
Unternimmt ein Asylsuchender während des Verfahrens und vor Ablauf der gesetzten Ausreisefrist rechtzeitig Schritte, um in einen Drittstaat auszureisen, kann er beim Bundesamt für Flüchtlinge um Unterstützung nachsuchen. Voraussetzung für diese Unterstützung ist, dass die Bemühungen um eine Weiterreise so weit fortgeschritten sind, dass eine provisorische Einreisebewilligung des Drittstaates vorliegt. Ist dies der Fall, kann das Bundesamt bei Mittellosigkeit einen Teil der Ausreisekosten übernehmen und auch eine allfällige Rückkehrhilfe gewähren. Besitzt die Person kein heimatliches Reisedokument, kann überdies ein Ersatzreisedokument für die einmalige Weiterreise ausgestellt werden.
Das Bundesamt für Flüchtlinge gibt dem aufnehmenden Staat keine Stellungnahme zur Weiterreise ab. Somit kann nicht gesagt werden, dass die Schweiz eine Weiterreise behindert. Im Gegenteil: Wir ergreifen alle Massnahmen, die eine Weiterreise unterstützen, denn wir sind daran interessiert.