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Stähelin Philipp · Ständerat · 2004-09-27

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-09-27

Wortprotokoll

Ich habe diese Motion mitunterzeichnet, allerdings aus einem durchaus besonderen Grund. Im Rahmen der Diskussion über die Krankenversicherung und das Krankenversicherungsgesetz beziehungsweise dessen Revisionen kam immer auch folgendes Thema zur Sprache: Die Kantone sollten sich aus der direkten Führung der Kantonsspitäler lösen und deren volle Eingliederung in die kantonalen Gesundheitsdepartemente vornehmen. Es wurden und werden die Mehrfachfunktionen der kantonalen Gesundheitsdirektoren als Spitalplaner, Finanzierer der Spitäler und direkte Betreiber kritisiert, und dies wohl nicht zu Unrecht, meine ich.

Verschiedene Kantone haben dieser Kritik nun Rechnung getragen. Sie haben ihre Kantonsspitäler verselbstständigt und in eigene Gesellschaften, meistens Aktiengesellschaften, überführt. Ich selbst bin im Übrigen Verwaltungsratsmitglied der Spital Thurgau AG, einer Gesellschaft, welche voll im Besitze des Kantons Thurgau steht. Hauptaktionär, wenn nicht gar Alleinaktionär, verbleibt in diesen Fällen in aller Regel der Kanton. Erfolgt sind lediglich administrative Ausgliederung, rechtliche Verselbstständigung und selbstständige Führung; die wirtschaftliche Beherrschung aber liegt weiterhin beim Kanton. Bisher ist meines Wissens die Frage nicht entschieden worden, ob nun Umsätze zwischen dem Kanton selbst und diesen nach wie vor im kantonalen Besitz stehenden Spitälern der Mehrwertsteuer unterliegen. Es sind hierzu unterschiedliche Meinungen bekannt, aber keine Entscheide gefällt worden. Diese Unsicherheit stellt einen der [PAGE 492] Gründe dar, weshalb viele Kantone vom Schritt der Verselbstständigung ihrer Kantonsspitäler noch absehen, obwohl gute Gründe für diese Lösung sprechen; ich habe darauf hingewiesen.

Die geschilderte Problematik entspricht nicht voll der vom Motionär angesprochenen. Die wirtschaftlichen Hintergründe aber sind identisch; zudem ist der Wortlaut der Motion mit dem Kern der Forderung einer grosszügigeren Zulassung der mehrwertsteuerlichen Gruppenbesteuerung so weit gefasst, dass ich auch auf die Steuerbehandlung von Kantonen und verselbstständigten Kantonsspitälern hinweisen kann und muss.

Die Stellungnahme des Bundesrates geht nun in eine Richtung, welche darauf hindeutet, dass Umsätze zwischen Kanton, gewissermassen als Konzernmutter, und verselbstständigtem Spital, als kapitalmässig und stimmrechtlich beherrschter Tochter, nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Nicht zuletzt bleibt ja - ich beziehe mich auf die Antwort des Bundesrates - die Unternehmenspolitik des Spitals vom übergeordneten "Unternehmen Kanton" bestimmt, und das Gruppeninteresse des Kantons ist über das Einzelinteresse des Spitals gestellt. Auf Seite 3, oben, der bundesrätlichen Antwort lese ich: "Primäres Mittel zur Herbeiführung der Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung ist die kapitalmässige Beteiligung an einem anderen Unternehmen. Liegt eine kapitalmässige Beteiligung von mehr als 50 Prozent des Grundkapitals vor, so geht - bei gleichzeitiger direkter Stimmenmehrheit - die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung von einer tatsächlichen Ausübung der einheitlichen Leitung aus. Jedoch kann die Stimmenmehrheit allein ebenfalls die einheitliche Leitung begründen." Wenn ich das lese, so ist auch hier die Weiche klar in Richtung Mehrwertsteuerfreiheit gestellt.

Es kann somit aufgrund der Beantwortung der Motion mindestens diese Frage ohne weiteres im Grundsatz heute entschieden und bejaht werden. Selbstverständlich bleibt dabei, dass auch bei einer grundsätzlichen Aussage zur Nichtunterstellung unter die Mehrwertsteuer in jedem einzelnen Fall geprüft werden muss, ob die Erfordernisse der kapital- und stimmrechtsmässigen Beherrschung gegeben sind und ein Subordinationsverhältnis effektiv vorliegt. Eine Grundaussage kann aber heute erfolgen. Ich bitte den Departementschef, diese Aussage zu machen und mir zu bestätigen, dass die bundesrätlichen Ausführungen in der Motionsantwort auch auf das Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen Kantonen und verselbstständigten Kantonsspitälern Anwendung finden. Alles andere wäre mir unverständlich und müsste zur Annahme der Motion führen.

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